Shofar FTP Archive File: people/p/porter.carlos/1998/porter.9805
From cwporter@tornado.be Mon May 18 12:03:35 EDT 1998
Article: 175789 of alt.revisionism
From: "CARLOS W. PORTER"
Newsgroups: alt.revisionism
Subject: SINCEREST APOLOGIES
Date: 12 May 1998 17:20:14 GMT
Organization: Tornado News Processing System
Lines: 32
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Xref: trends.ca alt.revisionism:175789
AN APOLOGY
It see by the papers that Marlon Brando has apologized to the JEWS for
referring to them as "KIKES". I feel that this gesture shows great
magnanimity of character, and deserves to be widely emulated.
Since "KIKE" is a noun, only, however, while "JEW" is both a verb and noun,
and since both words mean the same thing, it therefore follows that the
word "JEW" is at least twice as offensive as the word "KIKE".
I therefore apologize to the KIKES of the world for referring to them as
JEWS.
I deeply regret all the pain and suffering which I may inadvertently have
inflicted upon this ancient race of coprophiliacs, urolagniacs,
menstruophobes, incest addicts, child rapists, child murderers, slavers,
pimps, pornographers, con artists, genocide artists, bloodsuckers,
extortioners, and purveryors of filth generally, by the crude, offensive,
and vulgar term of abuse -- JEW -- rather than by the proper term of
respect, which is -- KIKE.
I trust that the present apology will be accepted in the spirit in which it
is intended.
Faithfully,
Carlos W. Porter
[Opus posthumous]
From cwporter@tornado.be Tue May 19 15:05:42 EDT 1998
Article: 176425 of alt.revisionism
From: "CARLOS W. PORTER"
Newsgroups: alt.revisionism
Subject: NICHT SCHULDIG
Date: 19 May 1998 09:13:11 GMT
Organization: Tornado News Processing System
Lines: 2783
Message-ID: <01bd82ef$7b536720$1c5795c2@default>
NNTP-Posting-Host: 194.149.87.28
X-Newsreader: Microsoft Internet News 4.70.1161
Path: trends.ca!hub.org!vncnews!HSNX.wco.com!jupiter.dnai.com!uunet!in3.uu.net!newsfeed.xcom.net!cam-news-hub1.bbnplanet.com!atl-news-feed1.bbnplanet.com!news.bbnplanet.com!news.planetc.com!tornix.tornado.be!not-for-mail
Xref: trends.ca alt.revisionism:176425
Not Guilty at Nuremberg - German
Final revision March 6 1996
All references revised in English and German
DUAL LANGUAGE REFERENCES - GERMAN TRANSLATION -GERMAN PAGE NUMBERS IN
<>
Dedicated to Reinhold Elstner
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WITHOUT WRITTEN PERMISSION FROM THE INTENDED PUBLISHER: Books Unlimited, 20
Madeira Place, Brighton, East Sussex BN2 1TN, England.
Short extracts may be printed mentioning Books Unlimited.
N.B.
Dieser Text wird 1996 als Druckschrift erscheinen und wird an so viele
Menschen wie möglich verteilt werden. Wenn Sie diese Aktion unterstützen
wollen, wären wir für Beiträge zur Kostendeckung dankbar. Spenden bitte als
Bargeld (jede Währung) oder Scheck an Books Unlimited, 20 Madeira Place,
Brighton, East Sussex BN2 1TN, England. Briefe mit Geld sollten als
Einschriebebrife (bis zu DM 50) oder Wertbriefe (über DM 50) verschickt
werden.
Books Unlimited bietet Ihnen eine große Auswahl an revisionistischer
Literatur in deutscher, dänischer und englischer Sprache.
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NICHT SCHULDIG IN NÜRNBERG-1
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Solange wie man Geschichte geschrieben hat, hat man sie ständig
umgeschrieben.
Die Annalen von Tacitus, zum Beispiel (xv 38), erwähnen ein
"Gerücht", daß Nero Rom niedergebrannt hätte. Das "Gerücht" wurde von
späteren römischen Geschichtsschreibern als "Tatsache" wiederholt (Sueton,
Nero, 38; Dio Cassius, Epistulae, lxii 16; Pliny Naturalis Historia xvii
5).
Spätere Geschichtsschreiber stellten die "Tatsache" in Frage und
degradierten sie zu bloßem "Gerücht".
Im Jahre 1946 wurde es als "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die
Nazis Seife aus Menschenfett hergestellt hätten (Urteil, Nürnberger Prozeß,
IMT I 252 <<283>>; VII 597-600 <<656-659>>; XIX 506 <<566 567>>; XXII 496
<<564>>).
Anscheinend wird diese "Tatsache" heute nur als bloßes "Gerücht"
betrachtet (Hilberg, "Destruction of the European Jews", "revidierte,
endgültige Ausgabe", Holmes and Meier, NY, S. 966: "Der Ursprung des
Gerüchtes von der Seife aus Menschenfett ist bis heute unbekannt
geblieben").
Der Gegenstand des gerichtlich nie überprüften "Gerüchtes"
sowjetischen Ursprungs (eine große Flasche stinkende "Seife aus
Menschenfett", Beweisstück UdSSR-393) liegt im Friedenspalast in Den Haag.
Beamte des Friedenspalastes zeigen ihn eifrigen Besuchern und behaupten,
die "Seife" wäre authentisch - beantworten aber anscheinend Briefe nicht,
die von Leuten kommen, die sie um eine gerichtlich kontrollierte Analyse
bitten.
Im Jahre 1943 gab es das "Gerücht", daß die Nazis Juden brieten,
kochten, vergasten und mit Dampf, Elektrizität und Vakuum umbrächten (siehe
z.B., The Black Book: The Nazi Crime Against the Jewish People, S. 270,
274, 280, 313 - im Nürnberger Prozeß der Kommission als "Beweis"
vorgelegt).
1946 hatten sich die "Judenvergasungen" in "bewiesene Tatsachen"
gewandelt, während das Braten und Kochen sowie die Hinrichtungen durch
Elektrizität, Vakuum und Dampf bloße "Gerüchte" blieben (N.B.: Die
Hinrichtungen durch Dampf wurden im Pohl-Prozeß "bewiesen", Vierter
Nürnberger Prozeß, NMT IV, 1119-1152).
Die "Beweise" für Judenvergasungen sind qualitativ nicht besser als
die "Beweise" für Hinrichtungen durch Dampf, Elektrizität, Vakuum, Braten
oder Kochen. Es scheint uns deshalb zulässig, solche Beweise in Frage zu
stellen.
Dieses Büchlein will die Geschichte nicht "umschreiben", sondern nur
die Leser in historisches Material einführen, das in Vergessenheit geraten
ist. Die 312,022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen, die
im ersten Nürnberger Prozeß von der Verteidigung vorgelegt wurden, sind
vergessen. Nicht vergessen aber sind die 8 oder 9 eidesstattliche
Erklärungen der Anklage, die angeblich die 312.022 "widerlegt" haben sollen
(XXI 437 <<483>>).
Dieses Buch enthält viele Hinweise auf Seitennummern. Diese werden
weder angegeben, um die Leser zu verwirren, zu beeindruken oder
einzuschüchtern, noch um die Wahrheit der Behauptungen zu beweisen, sondern
nur um interessierten Lesern zu helfen, gewisse Informationen zu finden. Ob
die Behauptungen der Verteidigung mehr Glaubwürdigkeit verdienen als die
von der Anklage vorgelegte Seife aus Menschenfett (Dokument UdSSR-397), die
Strümpfe aus Menschenhaar (Dokument UDSSR-511), oder die Bratwürste aus
Menschenfleisch (Dokument 1873, Tokyo-Prozeß), muß von den Lesern beurteilt
werden.
N.B.:
IMT = International Military Tribunal
(erster Nürnberger Prozeß in 4 Sprachen)
(amerikanische Seitennumerierung)
NMT = National Military Tribunal
(spätere, rein amerikanische Nürnberger Prozesse)
(nur in englischer Sprache erhältlich)
Wenn nichts anderes angegeben wird, beziehen sich alle Seitennummern
auf die amerikanische Ausgabe (IMT).
<< >> = deutsche Seitennummerierung (IMG).
MARTIN BORMANN
Bormann wurde wegen "Unterdrückung der Religion" und vieler anderer
Schwerverbrechen angeklagt. Bormanns Verteidiger, Dr. Bergold, wies darauf
hin, daß viele moderne Staaten (gemeint war die Sowjetunion) ausdrücklich
atheistisch seien und daß Verordnungen, die Priestern verböten, hohe Ämter
zu bekleiden (gemeint waren Ämter in der NS Partei), nicht als
"Unterdrückung" bezeichnet werden könnten. In Dr. Bergolds Worten:
"Die Partei wird als verbrecherisch, als eine Verschwörung
bezeichnet. Ist es denn auch ein Verbrechen, andere Personen von der
Teilnahme an einer verbrecherischen Verschwörung auszuschließen; wird das
als Verbrechen betrachtet?" (V 312 <<353>>).
Dokumente wurden vorgelegt, in denen Bormann jegliche Unterdrükung
der Religion untersagte, und den religiösen Unterricht ausdrücklich
gestattete (XXI 462-465 <<512-515>>). Eine Bedingung für diese Zulassung
war, daß der ganze biblische Text zu Grunde gelegt werden mußte;
Streichungen, Manipulationen und Verdrehungen des Textes waren verboten.
Die Kirchen empfingen staatliche Zuschüsse bis zum Ende des Krieges. Wegen
kriegsbedingten Papiermangels wurden Beschränkungen für den Druck aller
Zeitungen eingeführt, und nicht nur für religiöse Zeitungen (XIX 111-124
<<125-139>>; XXI 262-263; 346; 534; 539; <<292-293; 383; 589; 595>>; XXII
40-41 <<52-53>>).
Bormanns Rechtsanwalt hatte wenig Schwierigkeiten, als er klar
machen wollte, daß Bormann nach keinem Gesetz egal welchen Staates wegen
irgendeines Verbrechens verurteilt werden könne, da es ja einleuchtend sei,
daß Stenographen nicht für alle Dokumente verantwortlich seien, die sie
unterschrieben, und daher auch nicht wegen deren Inhalts bestraft werden
könnten. Es sei nicht klar gewesen, inwieweit Bormann nur als Stenograph
oder auch als Sekretär tätig gewesen sei. Für die Anklage jedoch blieb das
Gesetz unerheblich. Bormann wurde zum Galgen verurteilt. Das Urteil sollte
sofort vollstreckt werden, was umfangreiche Aussagen außer Acht ließ, laut
denen Bormann durch die Explosion eines Panzers getötet worden sei. Es war
deshalb ganz unwahrscheinlich, daß man ihn in einem Stück hätte finden (und
aufhängen) können, was gewisse Probleme praktischer Art mit sich führte
(XVII 261-271 <<287-297>>).
VERBRECHERISCHE ORGANISATIONEN
Die Beweise der Verteidigung der sogenannten "verbrecherischen
Organisationen" bestehen aus den Aussagen von 102 Zeugen und 312.022
notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen (XXII 176 <<200>>).
Der Begriff "verbrecherisch" wurde nie definiert (XXII 310 <<354>>;
siehe auch XXII 129-135 <<148-155>>).
Weder wurde je definiert, genau wann diese Organisationen angeblich
"verbrecherisch" wurden (XXII 240 <<272-273>>). Die NS-Partei selbst war
schon seit dem Jahre 1920 "verbrecherisch" (XXII 251 <<285>>) oder
vielleicht nur nach dem Jahre 1938 (XXII 113 <<130>>), oder vielleicht
sogar niemals (II 105 <<123>>).
Die 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen
wurden einer "Kommission" vorgelegt. Die dieser "Kommission" vorgelegten
Beweise erscheinen nicht im Protokoll des Nürnberger Prozesses. Die
"National Archives" in Washington besitzen keine Kopie des
Kommissionsprotokolls, hatten nie davon gehört, und wußten gar nicht, was
es ist (und daher auch nicht, wo man es finden könnte).
Von den 312.022 Erklärungen wurden nur einige Dutzend je ins
Englische übersetzt; d.h., der Gerichtshof konnte sie gar nicht lesen (XXI
287, 397 398 <<319, 439>>).
Der Vorsitzende des Gerichtshofes, Sir Geoffrey Lawrence, verstand
kein Deutsch; Hauptankläger Robert Jackson auch nicht.
Wegen einer in letzter Minute eingeführten Änderung der
Prozeßordnung (XXI 437-438, 441, 586-587 <<483-485, 488, 645-646>>), wurden
viele andere Erklärungen wegen angeblicher "technischer Unkorrektheiten"
(XX 446-448 <<487-489>>) abgelehnt.
Die "Kommission" bereitete "Zusammenfassungen" vor, die dem Tribunal
vorgelegt wurden (zig-tausend Erklärungen, die die humane Behandlung von
Kriegsgefangenen behaupteten, usw.). Diese "Zusammenfassungen" wurden nicht
als "Beweise" betrachtet. Das Tribunal versprach, alle 312.022 Erklärungen
zu lesen, bevor es zu einem Beschluß kommen würde (XXI 175 <<198>>); 2
Wochen später wurde bekanntgegeben, daß die 312.022 Erklärungen alle unwahr
seien (XXII 176-178 <<200-203>>).
Dann wurde eine einzige Erklärung von der Anklage (Dokument D-973)
als "Widerlegung" von 136.000 Erklärungen seitens der Verteidigung
betrachtet (XXI 588; 437, 366 <<647, 483-484, 404>>).
Die 102 Zeugen wurden gezwungen, vor der "Kommission" zu erscheinen
und da auszusagen, bevor sie vor dem Gericht erscheinen und aussagen
durften. 29 von diesen Zeugen (XXI 586 <<645>>), oder, nach einem anderen
Referat, 22 von diesen Zeugen (XXII 413 <<468>>) wurden dann als Zeugen vor
dem Gericht zugelassen; ihre Aussagen aber durften nicht "kumulativ", d.h.
eine Wiederholung von ihren Aussagen vor der "Kommission", sein (XXI 298,
318, 361 <<331, 352, 398-399>>).
Dann beschloß man, daß 6 eidesstattliche Erklärungen seitens der
Anklage die Aussagen aller 102 Zeugen "widerlegt" hätten (XXI 153 <<175>>,
XXII 221 <<251>>).
Eine dieser 6 Erklärungen war in der polnischen Sprache abgefaßt, so
daß die Verteidigung sie nicht lesen konnte (XX 408 <<446>>). Eine andere
war von einem Juden namens Szloma Gol unterzeichnet, der behauptete, 80.000
Leichen ausgegraben und verbrannt zu haben, einschließlich die von seinem
Bruder (XXI 157 <<179>>, XXII 220 <<250>>).
Laut dem britischen Protokoll hat er nur 67.000 Leichen ausgegraben
und verbrannt.
Zu dem Zeitpunkt hatte die Anklage ihre Beweisführung schon beendet
(XX 389-393, 464 <<426-430, 506>>; XXI 586-592 <<645-651>>).
Die Anklage behauptete dann in ihrem Schlußvortrag, daß im Laufe des
Prozesses 300.000 eidesstattliche Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von
diesem berücksichtigt worden wären, was den Eindruck erweckte, es hätte
sich dabei um Dokumente der Anklage gehandelt (XXII 239 <<272>>).
In Wirklichkeit hat die Anklage aber im ganzen Prozeß selbst nur
sehr wenige wirklich wichtige eidesstattliche Erklärungen vorgelegt (siehe
z.B. XXI 437 <<483>>, wo 8 oder 9 Erklärungen von der Anklage vorgebracht
wurden, gegenüber 300.000 von der Verteidigung; siehe auch XXI 200 <<225>>;
477-478 <<528-529>>; 585-586 <<643-645>>; 615 <<686-687>>).
In den verschiedenen KZ-Prozessen, z.B. im Prozeß gegen Martin
Gottfried Weiß, hat man sich über ein einfacheres Vorgehen geeinigt: ein
bloßes Arbeitsverhältnis in einem KZ, sogar nur für einige Wochen, wurde
als Beweis dafür angesehen, daß man den "Gemeinsamen Plan" gekannt hat. Das
Wort "Verschwörung" wurde stets vermieden, damit man mit lockeren
Beweisregeln prozessieren konnte. Der Begriff "Gemeinsamer Plan" wurde
natürlich nie definiert, und es wurde auch nicht für notwendig gehalten,
konkrete Fälle von Mißhandlungen anzuführen, noch zu beweisen, daß irgend
jemand je durch solche Mißhandlungen umgekommen wäre. 36 von den hier 40
Angeklagten wurden zum Tode verurteilt.
Das Protokoll der Kommission des Nürnberger Prozesses wurde im
Friedenspalast in Den Haag archiviert, wo es einen halben feuersicheren,
vom Fußboden bis an die Decke reichenden Panzerschrank füllt. Die Aussage
von jedem Zeugen wurde zuerst mit einer bei Seite 1 angefange nen
Seitennumerierung getippt; dann mit einer fortlaufenden Seitennumerierung
neu getippt, die zu vielen Tausenden von Seiten läuft. Die Entwürfe und die
sauberen Kopien wurden dann in Mappen zusammengeheftet. Das Papier ist
äußerst spröde und die Heftklammern gerostet. Es ist absolut sicher, daß,
mindestens in Den Haag, niemand dieses Material je gelesen hat.
Das Plädoyermaterial, das die Aussagen der 102 Zeugen behandelt,
erscheint hauptsächlich feingedruckt in Band XXI und XXII der Buchausgabe
des Nürnberger Gerichtsprokokoll. Der Feindruck bedeutet, daß diese
Textstellen im Schlußvortrag der Verteidigung ausgelassen wurden, da der
Prozeß sonst viel zu lang geworden wäre (so die Anklage). Dieses Material
umfaßt mehrere hundert Seiten. Im britischen Protokoll fehlt jedes Wort
dieses Materials. Im amerikanischen Protokoll, fehlen 11 Seiten zwischen
Absatz 1 und 2 auf Seite 594 vom Band XXI. Im deutschen Protokoll,
erscheinen diese Stellen in Band XXI 654-664). Davon abgesehen scheinen die
amerikanische und die deutsche Fassung komplett zu sein.
Das Material berichtet beispielsweise über:
den totaler Krieg XIX 25 <<32>>
die Reparationen XIX 224-232 <<249-259>>
die deutschen Gewerkschaften XXI 462 <<512>>
die Gestapo und die KZs XXI 494-530 <<546-584>>
den Röhm Putsch XXI 576-592 <<635-651>>
die Kristallnacht XXI 590-592 <<649-651>>
die Umsiedlungen XXI 467-469, 599-603 <<517-519, 669-674>>
den SD XXII 19-35 <<27-47>>
die Rüstung XXII 62-64 <<75-78>>
Die 312.022 Erklärungen befinden sich wahrscheinlich in einem
deutschen Archiv.
Das Urteil im Nürnberger Prozeß wurde zweimal gedruckt, in Band I
und wieder in Band XXII.
Es ist wichtig, die deutsche Ausgabe von Band XXII zu erhalten und
das Urteil in der deutschen Fassung zu lesen. Das schlechte Deutsch und die
falschen Übersetzungen der Amerikaner sind zusammen mit anderen Fehlern
verbessert und mit Fußnoten versehen worden. Irrtümer dieser Art in
Dokumenten können als Beweise für Fälschungen aufgefaßt werden.
Im allgemeinen sind die deutschen Protokollbände den amerikanischen
vorzuziehen. Häufige Fußnoten überall in diesen Bänden machen den Leser auf
Fehlübersetzungen, fehlende Dokumente und gefälschte Kopien aufmerksam
(z.B., XX 205 auf deutsch: "Dieser Satz ist in dem Originaldokument nicht
enthalten").
Die deutsche Ausgabe ist beim Delphin Verlag, München, als
Taschenbuch erhältlich (ISBN 3.7735.2509.5). (Ausschließlich das
Sitzungsprotokoll; das Protokoll mit Dokumentenbänden sind auf Mikrofilm
bei Oceana Publications, Dobbs Ferry, NY, auf englisch erhältlich).
DOKUMENTE
Die gängige Version der Ereignisse behauptet, daß die Alliierten
100.000 Dokumente geprüft und davon 1.000 ausgewählt hätten, die dann dem
Gerichtshof vorgelegt worden seien; die Originaldokumente seien dann im
Friedenspalast in Den Haag deponiert worden. Das ist alles ziemlich
ungenau.
Die Dokumente, die beim Nürnberger Prozeß als Beweise benutzt
wurden, bestehen meistens aus "Photokopien" von "Kopien". Viele von diesen
"Originaldokumenten" sind auf ganz normalem Papier geschrieben, ohne
Briefkopf, ohne handgeschriebene Markierungen irgendwelcher Art, und von
unbekannten Personen. Manchmal gibt es unleserliche Initialen oder
Unterschriften von mehr oder weniger unbekannten Personen, die das Dokument
als "echt" "beglaubigt" haben sollen; manchmal gibt es deutsche Stempel,
manchmal nicht. Viele davon wurden angeblich von den Russen "gefunden",
oder von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen
als "echte Dokumente" beglaubigt.
Band XXXIII, zufällig als Stichprobe genommener Dokumentenband,
enthält 20 Vernehmungen oder Erklärungen, 12 Photokopien, 5 nicht
unterzeichnete Kopien, 5 Originaldokumente mit Unterschriften, 4 Kopien von
gedrucktem Material, 3 vervielfältigte Kopien, 3 Fernschreiben, 1 Kopie auf
Mikrofilm, 1 von irgend jemand anderem unterzeichnete Kopie, und 1
nichtspezifiziertes Dokument.
Im Archiv des Friedenspalastes in Den Haag gibt es - wenn überhaupt
- nur wenige deutsche Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag
besitzt viele "Erklärungen" oder eidesstattliche Erklärungen, die nach dem
Krieg abgegeben wurden; man besitzt das Protokoll der Kommission des
Militärgerichtshofs, und viel wertvolles Material der Verteidigung. Man hat
die angebliche "Seife aus Menschenfett", die nie gerichtlich geprüft worden
ist, wie auch das "Originalrezept für die Herstellung von Seife aus
Menschenfett" (Dokument UdSSR-196), das eine Fälschung ist, aber
anscheinend keine deutschen Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag
besitzt negative Ablichtungen von diesen Dokumenten, auf außerordentlich
sprödem Papier, das mit Drahtklammern zusammengeheftet ist. Um die
Dokumente zu photokopieren, muß man zuerst die Drahtklammern entfernen.
Nachher müssen die Dokumente nochmals mit Drahtklammern zusammengeheftet
werden, was bekanntlich mehr Löcher macht. Die meisten dieser Dokumente
sind bemerkenswert selten abgelichtet worden. Beamte in Den Haag sagen, daß
sehr wenige Besucher diese Dokumente sehen wollen. "Zitiert" aber werden
sie immer wieder.
Die "National Archives" in Washington (siehe Telford Taylor: "Use of
Captured German and Related Documents, A National Archive Conference")
behaupten, die Originaldokumente seien in Den Haag. Den Haag behauptet, die
Originaldokumente seien in den "National Archives".
Das Stadtarchiv in Nürnberg und das Bundesarchiv in Koblenz besitzen
auch keine Originaldokumente. Beide behaupten, die Originaldokumente seien
in Washington! Da die Originaldokumente in den meisten Fällen nur "Kopien"
sind, gibt es oft keine Beweise dafür, daß die betreffenden Dokumente je
existiert haben.
Hauptankläger Robert Jackson leitete schamlos den Prozeß mit Zitaten
aus folgenden gefälschten oder sonst wertlosen Dokumenten ein: 1947 PS;
1721-PS, 1014-PS, 81-PS, 212-PS u.a.m. (II 120-142 <<141-168>>).
1947-PS soll die "Kopie" einer "Übersetzung" eines Briefes vom
General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling sein. Später
unterschrieb die Baronessin eine eidesstattliche Erklärung, in der sie
behauptete, den betreffenden Brief nie empfangen zu haben (XXI 381
<<420-421>>).
Der gefälschte "Brief" von General Fritsch an die Baronessin von
Schutzbar-Milchling wurde noch während des Prozesses vom Gerichtshof selbst
als Fälschung erkannt und wurde nicht in die Dokumentenbände aufgenommen,
wo er sonst bei XXVIII 44 hätte erscheinen müssen. Jackson wurde jedoch
nicht vom Gericht ermahnt (XXI 380 <<420>>).
Anscheinend haben die übereifrigen Amerikaner 15 solche
"Übersetzungen" gefälscht. Die "Originaldokumente" sind nachher alle auf
rätselhafte Weise verschwunden (siehe Taylor, "Captured Documents").
1721-PS ist eine Fälschung, in der ein SA-Mann einen Brief an sich
selbst schreibt, in dem er berichtet, auf welche Art und Weise er jetzt
einen Befehl ausführen wolle, den er im Brief wörtlich zitiert.
Handgeschriebene Markierungen auf Seite 2 und 3 sind offenbare Fälschungen
von Markierungen auf Seite 1 (XXI 137-141 <<157-161>>; 195-198 <<219-224>>;
425 <<470>>; XXII 147-150 <<169-172>>; siehe auch "Testimony Before the
Commission", Fuß, am 25. April, und Lucke, am 7. Mai 1946). Die "National
Archives" besitzen eine Positivablichtung von 1721-PS, während der
Friedenspalast eine Negativ ablichtung hat. Das "Originaldokument" ist eine
"Photokopie" (XXVII 485).
1014-PS ist eine falsche "Hitlerrede" auf Papier ohne Briefkopf,
Unterschrift, Stempel, usw., geschrieben von einem Unbekannten. Das
Dokument trägt die Überschrift "Zweite Rede", obwohl es bekannt ist, daß
Hitler an diesem Tag nur eine einzige Rede gehalten hat. Es gibt 4
Versionen von dieser Rede. 3 davon sind Fälschungen: 1014-PS, 798-PS, L-3,
nur eine authentisch, Ra-27 (XVII 406-408 <<445-447>>; XVIII 390 402
<<426-439>>).
Die dritte Fälschung, Dokument L-3, trägt den Stempel eines
FBI-Labors und wurde nicht einmal als Beweis zugelassen (II 286
<<320-321>>); 250 Kopien davon wurden aber als echt an die Presse verteilt
(II 286 293 <<320-328>>).
Dieses Dokument wurde von A.J.P. Taylor auf Seite 254 von "The
Origins of the Second World War", Fawcett Paperbacks, 2nd edition, with
Answer to his Critics") zitiert, der seine Quelle als "German Foreign
Policy, Series D vii, No. 192 und 193" angibt.
L-3 ist die Quelle vieler Hitler zugeschriebener Zitate,
insbesondere "Wer erinnert sich heute an das Schicksal der Armenier", und
"Unsere Feinde sind kleine Würme. Ich habe sie in München gesehen". Der
angebliche Hitler vergleicht sich selbst mit Djengis Khan und kündigt an,
er werde die Polen ausrotten und vor den Photographen Chamberlain in den
Unterleib treten. Das Dokument scheint auf derselben Schreibmaschine
gebastelt worden zu sein wie viele andere Nürnbergdokumente, einschließlich
der 2 anderen Fassungen derselben Rede. Diese Schreibmaschine war
wahrscheinlich eine Martin aus den Triumph-Adler-Werken, Nürnberg.
81-PS ist eine "beglaubigte Kopie" eines nicht unterzeichneten
Briefes auf ganz normalem Papier, geschrieben von einem Unbekannten. Wenn
er authentisch wäre, würde es sicht um den Entwurf eines nie abgeschickten
Briefes handelt. Immer wieder spricht man von einem "Brief" Rosenbergs, was
Rosenberg bestritt (XI 510-511 <<560-561>>). Dem Dokument fehlen
Unterschrift, Initialen, Aktenzeichen (eine bürokratische Angabe), und es
wurde auch nicht bei der Person gefunden, an die es adressiert war (XVII
612 <<664>>). 81-PS ist eine "Photokopie" mit einer sowjetischen
Aktennummer (UdSSR-353, XXV 156-161).
212-PS wurde auch von einem Unbekannten gefertigt, gänzlich auf
normalem Papier, ohne irgendwelche handgeschriebene Markierungen, Datum,
Anschrift, oder Stempel (III 540 <<602>>, XXV 302-306; siehe auch
Photokopien von negativen Photokopien aus Den Haag).
Dies ist leider nur typisch. Dokument 386-PS, das
"Hoßbach-Protokoll", eine angebliche "Hitlerrede" von 5. November 1938, ist
eine "be glaubigte Photokopie" einer Mikrofilmkopie einer neu-getippten
"beglaubigten Kopie", angefertigt von einem Amerikaner, von einer neu
getippten "beglaubigten Kopie", angefertigt von einem Deutschen, von den
-von Hitler nie beglaubigten - handgeschriebenen Notizen, die Hoßbach 5
Tage später aus dem Gedächtnis heraus von einer Hitlerrede gemacht haben
will. Es handelt sich dabei nicht um eines der schlechtesten Dokumente,
sondern um eines der besten, weil wir wenigstens wissen, wer eine der
"Kopien" gebastelt hat. Der Text von 386-PS ist "editiert" worden (XLII
228-230).
Mit anderen Worten bedeutet "Prozeß durch Dokumente" folgendes: A,
ein völlig Unbekannter, überhört angebliche, von B gemachte, "mündliche
Aussagen", und nimmt Notizen davon, oder fertigt gar ein Dokument an, in
dem er diese "Aussagen" festhält. Dieses Dokument wird dann als Beweis
vorgelegt, nicht gegen A, der das Dokument gefertigt hat, sondern gegen
B,C,D,E, und eine ganze Reihe anderer Leute, obwohl es nichts gibt, was
diese Menschen mit dem Dokument oder mit den angeblichen Aussagen in
Zusammenhang bringen könnte. Es wird einfach behauptet, "B hat gesagt", "C
hat getan", oder "C und D haben gewußt". Dieser Vorgang ist ein Verstoß
gegen die Beweisregeln aller zivilisierten Länder. Auch werden die
Dokumente nicht von Zeugen identifiziert.
Zum Fälschen von Originaldokumenten kam es im Nürnberger Prozeß
selten, weil die Dokumente selbst dem Gericht nicht physisch vorgelegt
wurden. Das "Originaldokument", d.h. die originale, nicht unterzeichnete
"Kopie", blieb stets in einem Panzerschrank im Dokumentenzentrum verwahrt
(II 195 <<224>>, 256-258 <<289-292>>).
Dann wurden von der "Kopie" 2 "Photokopien" (V 21 <<29>>) oder, wie
anderswo behauptet, 6 Photokopien gemacht (II 251-253 <<284-286>>); diese
Kopien wurden dann dem Gerichtshof vorgelegt. Alle anderen Kopien wurden
auf eine Matrize neu-getippt und vervielfältigt (IX 504 <<558-559>>).
Im Protokoll wird das Wort "Original" gebraucht, wenn man
"Photokopie" meint (II 249-250 <<283-284>>; XIII 200 <<223>>, 508 <<560>>,
519 <<573>>, XV 43 <<53>>, 169 <<189>> 171 <<191>> 327 <<359>>), um die
"Photokopien" von den vervielfältigten Kopien zu unterscheiden (IV 245 246
<<273-274>>).
"Übersetzungen" waren von allen Dokumenten schon am Anfang des
Prozesses zur Verfügung, (II 159-160 <<187-189>>, 191 <<219-220>>, 195
<<224>>, 215 <<245>>, 249-250 <<282-283>>, 277 <<312>>, 415 <<458>>, 437
<<482-483>>); die "deutschen Originaltexte" gab es aber erst frühstens 2
Monate später. Dies gilt nicht nur für die Anklageschriften und andere
Schriftsätze des Gerichts, sondern für alle Dokumente. Die Verteidigung
hatte vor dem 9. Januar 1946 noch keine Dokumente in deutscher Sprache
erhalten (V 22-26 <<31-35>>).
Dokumente die allem Anschein nach auf derselben Schreibmaschine
zusammengebastelt wurden, sind u.a. Dokument 3803-PS, ein "Brief" von
Kaltenbrunner an den Bürgermeister von Wien, zusammen mit dem
Begleitschreiben dieses selben Bürgermeisters, als er Kaltenbrunners
"Brief" an den Gerichtshof sendet (XI 345-348 <<381-385>>). Der "Brief" von
Kaltenbrunner enthält eine falsche geographische Bezeichnung (XIV 416
<<458>>).
KARL DÖNITZ
Dönitz wurde wegen "verbrecherischer U-Boot-Kriegsführung" gegen die
Briten eingesperrt. Im Völkerrecht ist alles eine Frage von Vergeltung und
internationalen Vereinbarungen, deren Beachtung wiederum nur durch
Vergeltung erzwungen werden kann. Im Krieg ist die beste Verteidigung gegen
irgendeine Waffe ein kräftiger Gegenangriff mit derselben Waffe. Wegen
ihrer Überlegenheit auf der See, haben die Briten in beiden Weltkriegen
Blockaden durchführen können, indem sie das sogenannte "Navicert-System"
angewendet haben. Neutrale Schiffe wurden auf hoher See mit Gewalt
aufgebracht und in einen britischen Hafen gezwungen, wo sie nach
komplizierten Formeln durchsucht wurden: wenn ein neutrales Land mehr
Nahrungsmittel, Düngemittel, Wolle, Baumwolle, Leder, Gummi, usw.
importierte, als man für notwendig für den eigenen Bedarf hielt, ging man
davon aus, daß die Differenz für den Wiederverkauf an die Deutschen
bestimmt war. Ergebnis: das Schiff wurde mit der gesamten Ladung
beschlagnahmt und versteigert (was auch ein Verstoß gegen britische
Versicherungsvereinbarungen war).
In 1918-19 wurde die Blockade nach dem Waffenstillstand acht Monate
lang aufrechterhalten, um die Ratifizierung des Versailler Vertrages zu
erzwingen. Hunderttausende Deutsche verhungerten nach dem Kriege, während
die Diplomaten die Verhandlungen verzögerten, was ein klarer Verstoß gegen
die Bestimmungen des Waffenstillstands und des Völkerrechts war; mit
Hitlers Worten, "das größte Wortbruch aller Zeiten". Der britische
Standpunkt war, daß die Blockade selbst legal war, die Durchführung dagegen
illegal; siehe z.B. 1911 Encylopaedia Britannica, "Neutrality"; 1922
Encylopaedia Britannica "Blockade", "Peace Conference". Im Pazifikkrieg
gegen Japan versanken die Amerikaner "alles was sich bewegte".
Die Neutralen, einschließlich der Vereinigten Staaten, beschwerten
sich über diese Verletzung ihrer Neutralität, gaben aber dann nach und
fügten sich den britischen Wünschen, wobei sie nochmals ihre eigene
Neutralität verletzten. Eine Nation, die mit einer Verletzung ihrer
Neutralität einverstanden ist, darf als kriegsführend betrachtet werden.
Die Fünfte Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 über die Rechte
von Neutralen wurde nie von den Briten ratifiziert. Trotzdem betrachteten
die Briten alle Bestimmungen der Konvention als verbindlich für die Japaner
und die Deutschen, obwohl eine Klausel den Vertrag außer Kraft setzt, wenn
eine Macht sich am Krieg beteiligt, die den Vertrag nicht unterschrieben
hat.
1939 besaßen die Deutschen nur 26 U-Boote, die im Atlantik
eingesetzt werden konnten - ein Fünftel von der Stärke der französischen
Flotte allein. Dazu waren die deutschen U-Boote viel kleiner als die der
anderen Länder. Eine Gegenblockade gegen die Briten konnte nur durchgeführt
werden, wenn man die Neutralen davor warnte, in britische
Territorialgewässer zu fahren. Für die Briten, wurde dies als "Verbrechen"
eingestuft.
Von diesen 26 U-Booten waren viele zu irgendeinem gegebenen
Zeitpunkt reparaturbedürftig, so daß es Monate gab, in denen nur 2 oder 3
davon seetüchtig waren. Es liegt auf der Hand, daß U-Boote nicht wie
Überwasserschiffe andere Schiffe aufbringen und Durchsuchungsoperationen
durchführen können. Wenn ein U-Boot einmal aufgetaucht ist, ist es fast
völlig wehrlos sogar gegenüber Kleinkaliberwaffen auf einem Handelsschiff,
von Funk, Radar, und Flugzeugen ganz zu schweigen.
Im Nürnberger Prozeß verlangten die Briten, daß deutsche U-boote
hätten auftauchen und dem Handelsschiff mitteilen müssen, daß man
beabsichtige, das Schiff zu durchsuchen. Dann hätten sie warten müssen, bis
das Handelsschiff die Feindseligkeiten angefangen hätte. Erst dann hätte
man das Schiff versenken dürfen, vermutlich mit den Waffen auf dem
U-Boot-Deck. Jetzt hätte man ferner die vielen Überlebenden an Bord des
U-Boots nehmen müssen (wo sie in viel größerer Gefahr gewesen wären als in
einem Rettungsboot), um sie dann so bald wie möglich ans Land zu setzen.
Wenn britische Flugzeuge auftauchten und ein U-Boot mit Überlebenden
versenkten, wobei auch die Geretteten ums Leben kamen, waren diese
natürlich alle von den Deutschen "ermordet" worden. Kein internationaler
Vertrag verlangt eine derartige Prozedur, und kein Land hat je auf dieser
Weise gekämpft. Da das Retten von Überlebenden das U Boot einsatzunfähig
machte und oft den Verlust von sowohl Boot als Besatzung bedeutete, verbot
Dönitz jeden Rettungsversuch. Die Briten nannten dies einen Befehl, "alle
Überlebenden zu töten". Diese Anklage wurde jedoch nicht im Urteil
aufrechterhalten.
Dönitz wurde auch angeklagt, das deutsche Volk zum hoffnungslosen
Widerstand aufgefordert zu haben, ein auch von Winston Churchill begangenes
"Verbrechen".
Dönitz erwiderte: "Es war sehr schmerzlich, daß unsere Städte noch
zerbombt wurden, und daß wir durch diese Bombenangriffe und durch diesen
Kampf noch Menschen verloren. Die Zahl dieser Menschen ist aber etwa
300.000 bis 400.000, wobei den Hauptanteil daran der Bombenangriff auf
Dresden trägt, der militärisch nicht zu verstehen ist und nicht
vorauszusehen war. Diese Zahl ist verhältnismäßig gering gegenüber den
Millionen von deutschen Menschen, die wir im Osten verloren hätten an
Soldaten und Bevölkerung, wenn wir im Winter kapituliert hätten." (XIII
247-406 <<276-449>>; XVIII 312-372 <<342 406>>).
HANS FRANK
Frank wurde angeklagt, in einem 12.000 Seiten langen, sein
"Tagebuch" genannten Dokument Hunderte von anti-semitischen Bemerkungen
gemacht zu haben. Das "Tagebuch" umfaßt aber nur eine einzige von Frank
unterzeichnete Seite. Darüber hinaus enthält es aber Hunderte von
humanitären Bemerkungen, die ignoriert wurden (XII 115-156 <<129 173>>).
Die anti-semitischen Aussagen wurden von den Russen ausgewählt, in einem
kurzem Dokument aufgeschrieben, und dem Gerichtshof als Dokument 2233-PS
vorgelegt, das immer als "Franks Tagebuch" bezeichnet wird.
Das tatsächliche "Tagebuch" von 12.000 Seiten besteht aus
Zusammenfassungen (nicht wörtlich aufgenommenen Protokollen oder
stenographischen Notizen) von Konferenzen in denen 5 oder 6 Personen in
größter Verwirrung oft gleichzeitig sprachen. Es war daher nicht klar an
wen welche Äußerungen zurückzuführen waren (XII 86 <<97-98>>).
Frank gab sein "Tagebuch" an die Amerikaner in dem Glauben, daß es
ihn entlasten würde: er hatte in öffentlichen Reden gegen Hitlers
Rechtsbrüche protestiert, was mit großem persönlichem Risiko verbunden war,
und er hatte vierzehnmal versucht zurückzutreten (XII 2 114 <<8-128>>;
XVIII 129-163 <<144-181>>).
Frank wurde davon überzeugt, daß deutsche Greueltaten stattgefunden
hatten, nachdem er "in der Auslandspresse" vom sowjetischen Majdanek Prozeß
gelesen hatte (XII 35 <<43>>). Auschwitz lag nicht in dem von Frank
kontrollierten Gebiet.
Frank sah es als seine Aufgabe, in einem nationalsozialistischen
Staat eine unabhängige Justiz zu schaffen, eine Aufgabe, die er unmöglich
fand. In einer Rede vom 19. November 1941, sagte Frank: "Das Recht kann man
nicht zum Handelsobjekt degradieren; man kann es nicht verkaufen, es ist
da, oder es ist nicht da. Das Recht ist keine Börsenware. Wenn das Recht
nicht gestützt wird, dann verliert der Staat den moralischen Halt, dann
sinkt man in den Abgrund der Nacht und des Grauens".
Hitlers Rechtsbrüche schlossen nie das Erlassen eines "ex-post facto
Gesetzes" ein; in 3 Fällen wurden Strafen aber rückwirkend erhöht (XVII 504
<<547>>).
Franks angeblicher Raub von Kunstschätzen wird zusammen mit dem von
Rosenberg besprochen.
WILHELM FRICK
Frick wurde wegen angeblicher "Germanisierung" von den Einwohnern
von Posen, Danzig, Westpreußen, Eupen, Malmedy, dem Sudetenland, dem
Memelland, und ústerreich (!) erhängt. Mit der Ausnahme von ústerreich
waren alle diese Gebiete durch den Versailler Vertrag von Deutschland
abgetrennte ehemalige Teile des preußischen Staates. Malmedy ist ein
französischsprachiges Gebiet; alle andere sind deutschsprachige Gebiete.
ústerreich war nicht in der Lage, nach 1919 als eine wirtschaftlich
unabhängige Einheit zu überleben, und hatte verlangt, durch eine
Volksabstimmung mit Deutschland zusammengeschlossen zu werden. Die
demokratischen, alliierten Siegermächte antworteten mit der Drohung, die
Zufuhr von Nahrungsmitteln abzuschneiden (XVIII 55 <<66>>, XIX 360
<<397>>).
Ein anderes, angeblich von Frick begangenes Verbrechen war die
Tötung von 275.000 Schwachsinnigen, die ihm in dem "Bericht" einer
tschechischen (kommunistischen) "Kriegsverbrechenskommission" zur Last
gelegt wurde.
Wie Göring wurde Frick angeklagt, für das Bestehen der KZs
verantwortlich zu sein. In seiner Verteidigung wurde darauf hingewiesen,
daß es schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung sowohl in
Deutschland als auch in ústerreich die "Schutzhaft" gegeben hatte. In
ústerreich wurde sie "Anhaltehaft" genannt und bildete die Rechtsgrundlage
dafür, Tausende von Nationalsozialisten einzukerkern (XXI 518-521
<<572-576>>). "Schutzhaft" besteht in Deutschland auch heute noch, wo sie
"U-haft" genannt wird.
Im Urteil einer der wichtigsten Dachau-Prozesse ("Trial of Martin
Gottfried Weiss and Thirty Nine Others, "Law Reports of Trials of War
Criminals", Band XI, S. 15, veröffentlicht von den Vereinigten Nationen),
findet man folgenden Satz:
"Im Fall des Konzentrationslagers Mauthausen... waren die Tatsachen
grundsätzlich dieselben, obwohl die Verlustziffern viel höher lagen, weil
Massentötungen in einer Gaskammer durchgeführt wurden..."
Heißt das etwa, daß man zugibt, daß es in Dachau nie eine Gaskammer
gab? Jedenfalls bestätigen die "Law Reports of Trials of War Criminals",
daß kein Dachau-Prozeß je die Existenz einer "Gaskammer in Dachau" bewiesen
hat.
Im Nürnberger Prozeß wurde "eine beglaubigte Kopie" des Urteils im
"Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others", in dem dieser
Satz fehlte, dem Tribunal als Dokument 3590-PS (V 199 <<228>>) vorgelegt,
zusammen mit 3 anderen Dokumenten, die "Massenvergasungen in Dachau"
beweisen sollten (Dokument 3249-PS, V 172-173 <<198>>, XXXII 60; Dokument
2430-PS, XXX 470; und 159-L, XXXVII 621).
Frick wurde von Dr. Franz Blaha, einem Zeugen, der das Gutachten
"Massenvergasungen in Dachau" unterschrieben hatte (Dokument 3249 PS,
geschrieben von Lt. Daniel L. Margolies, der auch an der Fälschung von 3
Hitlerreden beteiligt war, XIV 65 <<77>>) angeklagt, Dachau besucht zu
haben. Frick bestritt dies und bat, als Zeugen vernommen zu werden, um zu
seiner Verteidigung aussagen zu können und mit Blaha konfrontiert zu
werden.
Dies wurde ihm verweigert. Anscheinend gab Frick auf. Er sagte nie
aus. Die Schlußrede seines Verteidigers ist in Band XVIII, Seite 164-189
<<182-211>> abgedruckt.
Der Zeuge, Dr. Franz Blaha, ein Kommunist, war 1961 Vorsitzender des
Internationalen Dachauverbandes, und behauptete dann immer noch, er habe in
Dachau Massenvergasungen gesehen und Hosen und andere Lederwaren aus
Menschenhaut hergestellt.
Der Prozeß von Martin Gottfried Weiss liegt auf 6 Mikrofilmrollen
vor (M1174, National Archives). Die ersten "Gaskammerbeweisstücke"
(Bericht, Skizze, Brausebaddüse, Rolle 1), wurden dem Dachau-Gericht nie
vorgelegt, und sind nicht mehr unter den endgültigen Beweisstücken für den
Prozeß zu finden (Rolle 4). Das Protokoll (Rolle 2 & 3) erwähnt kein
einziges Mal irgendeine Gaskammer in Dachau, außer in einigen Sätzen in der
Aussage von Dr. Blaha (Band 1, S. 166, 169). Die angebliche "Menschenhaut"
stammte von Maulwürfen (Band 4, S. 450,462,464).
HANS FRITZSCHE
Fritzsche kam durch einen an ihn geschriebenen Brief zu der
Überzeugung, daß es in Rußland Massentötungen gegeben hatte. Er versuchte
dies nachzuprüfen, konnte aber keine Beweise dafür finden (XVII 172-175
<<191-195>>).
Fritzsche ist ein wichtiger Zeuge, da in seinem Fall vom Gerichtshof
zugegeben wurde, daß ausländische Zeitungen viele "falsche Nachrichten"
über Deutschland verbreitet hatten (XVII 175-176 <<194 196>>; siehe auch
XVII 22-24 <<30-33>>). Trotzdem hatten eben dieselben Zeitungsartikel und
Runkfunkberichte die "allgemein bekannten Tatsachen" geschaffen, für die es
laut den Beweisregeln des Gerichtshofs keiner Beweise bedurfte (Artikel 21
von den Beweisregeln, I 15 <<16>>, II 246 <<279>>).
Fritzsches Verteidigung wies darauf hin, daß es keine
zwischenstaatliche Vereinbarung zur Regelung und Begrenzung von Propaganda
oder Greueltatgeschichten - wahre oder falsche - gebe. Nur ein einziges
nationales Gesetz eines einzigen Staates (der Schweiz) verbiete es,
ausländische Staatsoberhäupter zu beleidigen. Daß Fritzsche keines
Verbrechens schuldig sein konnte, war im Nürnberger Prozeß unerheblich. Man
betrachtete es als unerwünscht, einen "Prozeß" zu führen, in dem alle
Angeklagten für schuldig befunden würden. Im Kuhhandel, der dem Urteil
vorausging, wurde vereinbart, daß Fritzsche freigesprochen werden sollte
(XVII 135-261 <<152-286>>; XIX 312-352 <<345-388>>).
WALTER FUNK
Funk war klassischer Pianist und stammte aus einer sehr
respektierten Künstlerfamilie. Zur Zeit des Prozesses war er seit 25 Jahren
verheiratet und ehemaliger Finanzredakteur. Wie die meisten anderen
Angeklagten wurde Funk beschuldigt, "unmoralische Handlungen" begangen zu
haben, indem er z.B. Geburtstagsgeschenke von Hitler angenommen habe und
damit "bereitwillige Teilnahme am gemeinsamen Plan" bewiesen hätte.
(Natürlich können solche Handlungen nicht verboten sein!).
Funk behauptete, daß die Briten und die Polen konspiriert hätten, um
Deutschland zum Krieg zu provozieren, weil sie geglaubt hätten, daß die
Generäle dann Hitler stürzen würden. (XIII 111-112 <<125-126>>).
Funk wurde auch beschuldigt, in geheimer Absprache mit der SS
veranlaßt zu haben, daß Insassen der Konzentrationslager getötet worden
seien, damit mit ihrem Zahngold der Kriegseinsatz habe finanziert werden
können. Das Zahngold war angeblich in einem Keller der Reichsbank zusammen
mit Rasierutensilien, Füllfederhältern, großen Weckern und anderem mehr
oder weniger wertlosem Plunder aufbewahrt worden. Vergessen war die
Zeugenaussage von Rudolf Höß, daß die Zähne schon in Auschwitz
eingeschmolzen worden seien (XI 417 <<460>>).
Funk sagte aus, daß die Menge und die Art der Diebesbeute "absurd"
seien, und wies darauf hin, daß die SS als Zollpolizei gedient habe, und
daß ihr die Überwachung der Devisenkontrollregelungen unterstellt gewesen
sei, die es u.a. Privaten untersagten, Gold, Silber, und ausländische
Währung zu besitzen. Es sei ganz normal gewesen, daß die SS große Mengen
von Wertsachen beschlagnahmt habe. Die SS, als Regierungsbehörde, habe
natürlich Finanzkonten besessen, und solche Konten hätten natürlich auch
Wertsachendepots umfaßt. Private Bürger hätten auch Wertsachen in denselben
Tresoren aufbewahrt als die SS; die Reichsbank habe keinen Zugang zu diesen
Tresoren gehabt, weil es sich um private Sicherungsdepots gehandelt habe.
Mit den zunehmenden Bombenangriffen, seien immer mehr Wertsachen von
ganz normalen deutschen Bürgern in den Tresoren aufbewahrt worden. Nach
einem besonders kräftigen Angriff auf die Reichsbank, seien die Wertsachen
zuletzt in eine Kaliummine nach Thüringen gebracht worden. Dort seien die
Wertsachen von den Amerikanern gefunden worden, die davon einen gefälschten
Film gemacht hätten.
Funk und sein Rechtsanwalt bewiesen durch einen Zeugen der Anklage
in den wohl intelligentesten Kreuzverhören und Zeugenaussagen des ganzen
Prozesses, daß der Film tatsächlich eine Fälschung war (XIII 169 <<189
190>>, 203-204 <<227-228>>, 562-576 <<619-636>>; XXI 233-245 <<262-275>>).
Kurzen Prozeß wurde auch mit der lächerlichen Erklärung Oswald Pohls
gemacht, Dokument 4045 PS. In dieser Erklärung wurde Funk angeklagt, bei
einer Abendgesellschaft in Anwesenheit von Dutzenden von Leuten
einschließlich Kellnern - die Anwendung vom Zahngold toter Juden zur
Finanzierung des Kriegseinsatzes diskutiert zu haben (XVIII 220-263
<<245-291>>). Diese Erklärung wurde auf deutsch geschrieben und von Robert
Kempner als Zeugen unterschrieben. Pohl wurde später für schuldig gefunden,
in Treblinka Opfer in 10 "Dampfkammern" zu Tode "gedampft" und aus ihrem
Haar Türmatten hergestellt zu haben (NMT IV 1119-1152) (Vierter
Militärgerichtshof, Nürnberg).
Wie die anderen Angeklagten im Nürnberger Prozeß glaubte Funk auch,
daß Verbrechen vorgekommen waren, behauptete aber, er habe nichts davon
gewußt. Sein Glaube daran ist aber an sich kein Beweis dafür, daß solche
Verbrechen tatsächlich stattgefunden haben.
KURT GERSTEIN
Kurt Gerstein wird oft als "Holocaust-Zeuge" bezeichnet. Dies ist
aber nicht korrekt. Unter "Zeugen" versteht man im allgemeinen eine Person,
die etwas gesehen hat und die vor Gericht erscheint, um darüber auszusagen.
Dies hat Gerstein nicht getan. Gerstein war nicht vereidigt und erschien
nicht vor Gericht. Er trat nur als ein Name am Ende einer mit
Schreibmaschine auf französisch gefertigten "Erklärung" auf, die er
vielleicht geschrieben hat - oder vielleicht auch nicht. (Dokument 1553 PS,
im ersten Nürnberger Prozeß zurückgewiesen).
Nach einer der Überlieferungen über Gerstein soll er die Erklärung
im Cherche Midi-Gefängnis in Frankreich geschrieben haben; unmittelbar
nachher soll er dann Selbstmord begangen haben. Die Leiche ist aber sofort
auf ganz mysteriöse Weise spurlos verschwunden.
Die "Gerstein Erklärung", eine von 6 verschiedenen Ausgaben, wurde
in Nürnberg aus rein technischen Gründen abgelehnt, d.h. irgendein Eid war
nicht richtig geschworen worden (IMT VI 333-334 <<371-372>>, 362 363
<<398-399>>).
Sie wurde im Pohl-Prozeß wiederbelebt (NMT IV 1119-1152), zusammen
mit den 10 "Dampfkammern" in Treblinka (3311-PS).
Es ist viel wahrscheinlicher, daß die Erklärung von einem deutsch
jüdischen Vernehmungsbeamten und "Dolmetscher" auf französisch geschrieben
wurde, und daß einige der Widersprüche (wie z.B. daß es im August Winter
ist, oder daß er in einem Satz mit dem Wagen fährt und im unmittelbar
folgenden Satz mit dem Zug) auf eine fehlerhafte Übertragung der
Vernehmungsnotizen in die Form einer Erklärung zurückzuführen sind. In den
Prozessen gegen die kleineren Kriegsverbrecher und in japanischen
Kriegsverbrecherprozessen kommen solche "Erklärungen" nicht-vereidigter
"Zeugen" ziemlich häufig vor, da man davon ausging, daß solche Erklärungen
zwar weniger "Gewicht" besaßen als eidesstattliche Erklärungen, aber
dennoch einen "Wahrscheinlichkeitswert" hatten. Es ist auch möglich, daß
Gerstein an Verletzungen gestorben ist, die ihm während der Vernehmungen
zugefügt wurden; oder vielleicht hat er sich am Farbband der
Schreibmaschine aufgehängt. Wir wissen es nicht -niemand scheint es zu
wissen.
Dieses Dokument wurde später im Prozeß gegen Oswald Pohl ausführlich
zitiert, wo "bewiesen" wurde, daß man in Treblinka 10 "Gaskammern" und 10
"Dampfkammern" besaß, gleichzeitig.
G.M. GILBERT
Einer der berühmtesten Berichte über das Verhalten und die Psyche
der Angeklagten im Nürnberger Prozeß ist das Buch "Nuremberg Diary" des
deutschgeborenen Psychologen G.M. Gilbert. Das meiste Material des Buches
besteht aus angeblichen Unterhaltungen der Angeklagten bzw. anderer
Personen mit Gilbert, sowie aus Gesprächen der Angeklagten unter sich (!);
dies alles soll Gilbert nachher aus dem Gedächtnis niedergeschrieben haben.
Ein Vergleich der angeblichen "Unterhaltungen" mit dem Protokoll vom
Nürnberger Prozeß macht es deutlich, daß die Angeklagten nicht in dem Stil
gesprochen haben, den ihnen Gilbert zugeschrieben hat. Gilbert nahm keine
Notizen; keine Zeugen waren anwesend.
Wer glaubt, daß die Dokumente 1014-PS, 798-PS und L-3 "Hitlerreden"
sind, mindestens im Vergleich mit Dokument Ra-27, darf weiterhin glauben,
daß Gilberts Buch "Äußerungen der Angeklagten im Nürnberger Prozeß"
enthält. Natürlich schließt das nicht aus, daß die Angeklagten sich
sinngemäß in etwa so ähnlich geäußert haben könnten, wie aus Gilberts
"Erinnerung" hervorgeht.
Gilbert glaubte, daß die Angeklagten Millionen von Juden vergast
hätten. Wenn sie deswegen keine Schuldgefühle zeigten, sei das der Beweis,
daß sie "schizoid" seien.
Es ist offensichtlich, daß eine solche Einstellung seinerseits sein
Wahrnehmungsvermögen und sein Gedächtnis beeinflußt haben muß, auch wenn er
die Wahrheit so wiedergegeben hat, wie er sich daran erinnert. Wenn er
gelogen hat, wäre er bestimmt nicht der einzige "Amerikaner", der beim
Nürnberger Prozeß das getan hat. Telford Taylor, z.B., war schlichtweg
unfähig, die einfachsten Äußerungen wahrheitsgemäß zu wiederholen (siehe XX
626 <<681-682>>), die Äußerungen von General von Manstein, verglichen mit
Taylors "Zitate" von Manstein, XXII 276 <<315>>).
Gilberts Unehrlichkeit wird am besten durch die Eintragung für den
14. Dezember 1945 belegt: "Major Walsh fuhr fort, dokumentarische Beweise
für die Ausrottung von Juden in Treblinka und Auschwitz vorzutragen. In
einem polnischen Dokument hieß es: 'Alle Opfer mußten sich Kleider und
Schuhe ausziehen; die Sachen wurden später gesammelt; nachher wurden alle
Opfer, Frauen und Kinder zuerst, in die Todeskammern getrieben...
Kleinkinder wurden ganz einfach hineingeworfen" (S. 69, 1. Ausgabe).
Natürlich ist der "dokumentarische Beweis" nichts als ein
kommunistischer "Bericht über Kriegsverbrechen", und die "Todeskammern"
sind, natürlich, keine Gaskammern, sondern "Dampfkammern" (III 567-568
<<632-633>>).
HERMANN GÖRING
Göring wurde angeklagt, das KZ-System geschaffen und einen
"Angriffskrieg" gegen Polen angestiftet zu haben. Görings Verteidigung war,
daß Deutschland ein souveräner Staat gewesen sei, den alle Regierungen der
Welt anerkannt hätten (XXI 580-581 <<638-639>>); Hitler sei legal gewählt
worden; jede Regierung sei berechtigt, Gesetze zu machen und seine
Angelegenheiten so zu gestalten, wie sie es für richtig halte; General von
Schleicher habe ohne die Unterstützung der Nationalsozialisten versucht,
gesetz- und verfassungswidrig zu regieren; Deutschland sei 1933 am Rand
eines Bürgerkriegs gewesen; KZs seien im Burenkrieg von den Briten erfunden
worden; Tatsächlich wurden KZs während der französischen Revolution
erfunden, um die Bauern der Vendee einzukerkern. Es handelte sich um eine
ganz "demokratische" Einrichtung. Anmerkung des Verfassers. Internierungen
von feindlichen Staatsbürgern und politischen Gegnern sei während des
Zweiten Weltkriegs von sowohl Amerika als Großbritannien durchgeführt
worden.
Der Befehl, die KZs zu schaffen, war ohne jeden Zweifel legal und
stützte sich auf eine Notstandsklausel der Weimarer Verfassung. Er war auch
von Hindenburg unterzeichnet worden (Reichspräsidentenerlaß vom 28. Februar
1933), gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Weimarer Verfassung (XVII 535
<<581>>, XIX 357 <<394>>).
Wie aus einem von der Anklage vorgelegten Dokument, Dokument R-129
(III 506 <<565-566>>), hervorgeht, gab es 1939 insgesamt 21.400 Insassen in
allen deutschen KZs; gleichzeitig saßen 300.000 Personen in den
gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten (XVII 535-536 <<581-582>>, XX 159
<<178>>).
Ein Jahr nach dem Kriege waren 300.000 Deutsche gemäß alliierten
Vereinbarungen über die "automatische Verhaftung" in alliierten
Gefangenenlagern eingesperrt (vgl. z.B. Punkt B-5 der Gemeinsamen Erklärung
von Potsdam) (XVIII 52 <<62>>).
Die Mehrheit der Gefangenen in deutschen KZs waren Kommunisten oder
gewöhnliche Verbrecher (XVII 535-536 <<581-582>>, XXI 516-521 <<570-576>>,
607-614 <<677-685>>).
Während des Krieges wurde das Lagersystem wegen der Blockade
ausgebaut, damit man die Arbeitskraft von feindlichen Ausländern,
Verbrechern, Zeugen Jehovas, und Kommunisten ausnutzen könnte. Es wurde
darauf hingewiesen, daß auch Amerika 11.000 Zeugen Jehovas eingesperrt habe
(XI 513 <<563>>).
Großbritannien hat beide Weltkriege unter Verletzung des
Völkerrechts ausgefochten, indem sowohl Deutschland als auch alle besetzten
Gebiete durch Blockade buchstäblich in die Hungersnot getrieben wurden
(XIII 445-450 <<492-497>>; XVIII 334-335 <<365-367>>). Diese Verhältnisse
machten es notwendig, in den besetzten Gebieten Requisitionen und
Arbeitspflicht durchzuführen, was laut Artikel 52 der 4. Haager
Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 legal war. Aus diesem Grund waren
auch die ausländischen Arbeitnehmer glücklich, in Deutschland arbeiten zu
dürfen und Geld an ihre Familien in der Heimat überweisen zu können
(insgesamt zwischen zwei und drei Milliarden Reichsmark während des
Krieges).
Die "Sklaven" zahlten von ihrem Lohn deutsche Steuern, und konnten
mit Geldstrafen bestraft werden, die einen Wochenlohn nicht übersteigen
konnten (V 509 <<571>>). Bei groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin
konnten sie für höchstens 56 Tage in ein Arbeitslager geschickt werden
(aber nicht in ein KZ) (XXI 521 <<575-576>>). Es war strengstens verboten,
sie zu prügeln oder mißhandeln.
Kriegsgefangene konnten sich freiwillig zur Arbeit in der Industrie
melden und wurden dann aus dem Kriegsgefangenenlager entlassen; in diesem
Fall wurden sie genau wie alle anderen Industriearbeiter behandelt (XVIII
496-498 <<542-544>>), verloren aber den Schutz unter der Genfer Konvention
über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Sie konnten nicht zu diesem
Schritt gezwungen werden.
Die Vichy-Regierung in Frankreich erlangte die Freilassung und
sofortige Heimkehr von 1 Kriegsgefangenen für jede 3 Arbeiter, die nach
Deutschland geschickt wurden, um dort vertraglich für mindestens 6 Monate
zu arbeiten (XVIII 497 <<543>>). Es wäre formell auch nicht möglich
gewesen, die Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen zu
verletzen, indem man etwa Gefangene mit französischer, belgischer oder
holländischer Staatsangehörigkeit gezwungen hätte, an Feindseligkeiten
gegen ihre eigenen Heimatländer teilzunehmen, da ihre eigenen Heimatländer
nicht mehr gegen Deutschland kämpften (XVIII 472-473 <<516>>.
Was den Angriff gegen Polen betrifft, gab es die polnische Krise
schon seit mehr als einem Jahr vor dem Molotov-Ribbentrop Pakt und den
deutschen und sowjetischen Angriffen. Während dieser ganzen Zeit verlangten
die Polen zu keinem Zeitpunkt die Einberufung eines neutralen
internationalen Schiedsgerichts, appellierten sie nie an den Völkerbund
-weil sie keine gerechte Lösung wünschten. Die Polen begnügten sich damit,
weiterhin die von ihnen eingegangenen internationalen Vereinbarungen zu
verletzen, indem sie polnische Staatsbürger deutscher Herkunft sowohl als
auch viele Hunderttausende Juden vertrieben (XVI 275 <<304>>).
Die Masseneinwanderung polnischer Juden nach Deutschland sei die
unmittelbare Ursache für den deutschen Antisemitismus gewesen, behaupteten
viele Angeklagte und Zeugen der Verteidigung (XXI 134-135 <<155>>; XXII 148
<<169>>). Polnische Juden seien in viele Finanzskandale und Betrügereien
verwickelt gewesen, z.B. in die Barnat Kutitsky-Affäre (XXI 569 <<627>>).
Was eine "Anstiftung zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung"
anbelangt, waren es natürlich die Briten, die mit ihren massiven
Bombenangriffen gegen die Zivilbevölkerung das Kriegsrecht verletzten.
Deutsche Soldaten gingen mit ausführlichen, gedruckten Anweisungen in den
Kampf: Privatbesitz müsse respektiert werden; Gefangene müßten human
behandelt werden, Frauen müßten respektiert werden, usw. (IX 57-58
<<68-69>>, 86 <<100-101>>, XVII 516 <<560>>).
Vor den deutschen Kriegsgerichten wurden zahlreiche Prozesse gegen
Angehörige der eigenen Streitkräfte geführt, die wegen Vergewaltigung oder
Plünderung angeklagt wurden, auch wenn es sich dabei manchmal um sehr
geringe Sachwerte ging. Es kam dabei zu vielen Todesurteilen (XVIII 368
<<401-402>>, XXI 390 <<431>>, XXII 78 <<92>>).
Die Beschlagnahme von staatlichem Besitz war nach der Haager
Konvention legal. Die Sowjetunion hatte außerdem diese Konvention nicht
unterzeichnet. Im Übrigen gab es in den kommunistischen Staaten keinen
Privatbesitz. Göring sagte, er sei in Rußland gewesen und habe gesehen, daß
die Leute da nichts hätten, was man hätte stehlen können (IX 349-351
<<390-393>>).
Außerdem taten die Alliierten zur Zeit des Prozesses genau das, was
sie den Deutschen zum Vorwurf machten (XXI 526 <<581>>; XXII 366-367
<<418-420>>).
Göring wies die Anklage wegen "medizinischer Versuche in
Druckkammern" entschieden zurück, indem er darauf hinwies, daß jeder Pilot
seine körperlichen Reaktionen auf Höhenflüge auf die Probe stellen müsse;
es gebe nichts Ungewöhnliches oder Unheimliches an einer sogenannten
"Druckkammer" (XXI 304-310 <<337-344>>). Die Amerikaner führten sogar
während des Nürnberger Prozesses medizinische Experimente mit tödlichem
Ausgang aus (XIX 90-92 <<102 104>>; siehe auch XXI 356, 370 <<393, 409>>).
Ironischerweise wurde behauptet, ein "Verteidigungskrieg" schließe
auch Präventivangriffe (XXII 448 <<508>>) ein, so wie auch Angriffe, um
Bürger anderer Staaten gegen ihre eigene Regierung zu verteidigen (XIX 472
<<527>>; XXII 37 <<49>>) - außer wenn es die Deutschen taten (X 456
<<513>>). Einwände, daß die Deutschen genau das getan hatten, wurden außer
Acht gelassen.
Die Sowjets hatten 10.000 Panzer und 150 Divisionen längs der
ostpolnischen Grenze konzentriert; dazu hatten sie die Zahl der Flughäfen
im sowjetischen Teil von Polen von 20 auf 100 vermehrt. Man hat später
detaillierte Landkarten gefunden, die für reine Verteidigungszwecke nicht
erforderlich gewesen wären. Man hat es in Deutschland für selbstmörderisch
gehalten, auf einen sowjetischen Angriff auf die úlfelder von Rumänien oder
die Kohlengebiete von Schlesien zu warten (XIX 13-16 <<20-23>>, XX 578
<<630-631>>; XXII 71 <<85>>).
Es wäre unnatürlich gewesen, wenn sich Nationen mit riesigen
Kolonialreichen (Großbritannien, Frankreich) oder Ansprüchen auf ganze
Halbkugeln (die Vereinigten Staaten) auf eine brauchbare Definition des
Wortes "Angriffskrieg" hätten einigen können. Es wurde sogar im Urteil des
Nürnberger Prozesses zugegeben, daß Begriffe wie "Verteidigung",
"Aggression", und "Verschwörung" nie definiert worden seien (XXII 464, 467
<<527, 531>>). Zweifelsohne bedeutet der Begriff "Defensivkrieg" nur soviel
wie das mittelalterliche "bellum justum" (der gerechte Krieg) - hier in der
Tarnkappe des liberalistischen Kauderwelschs (IX 236-691 <<268-782>>; XVII
516-550 <<560-597>>; XXI 302-317 <<335 351>>).
RUDOLF HEß
Nach dem Bericht von Robert H. Jackson (zitiert von Richter Bert. A.
Röling vom Tokyo Tribunal, siehe "A Treatise on International Criminal
Law", vol. 1, pp. 590-608, edited by M. Cherif Bassiouni and Ved F. Nanda,
Chas Thomas Publisher), hatten weder die Briten und Franzosen noch die
Sowjets den Wunsch gehabt, im Nürnberger Prozeß die Deutschen der
Anstiftung zum "Angriffskrieg" anzuklagen, und zwar aus einleuchtenden
Gründen. Diese Anklage wurde von den Amerikanern erfunden, zum einzigen,
ausdrücklichen, und zugegebenen Zweck, amerikanische
Völkerrechtsverletzungen zu rechtfertigen.
Solche Verletzungen des Völkerrechts wären z.B. das Lend-Lease
Programm; die Schutzbegleitung und Reparatur von britischen Kriegsschiffen
schon zwei Jahre vor Pearl Harbor; die Erlaubnis der Amerikaner, daß sich
britische Kriegsschiffe als amerikanische tarnen durften, als die
Vereinigten Staaten noch offiziell neutral waren; die illegale Ausdehnung
des Territorialgewässers auf 300 Meilen; die Besetzung von Island; die
Weiterleitung an die Briten von Beobachtungen von deutschen und
italienischen U-Bootbewegungen; Bomben- und Rammangriffe gegen deutsche und
italienische U-Boote schon seit Juli 1941 - und andere ganz eindeutig an
einen "Angriffskrieg" erinnernde Handlungen.
Das heißt, daß Heß 47 Jahre lang eingekerkert war - nicht nur wegen
Handlungen, die nicht verboten waren (z.B. sein Versuch, den Krieg zu
beenden, Millionen von Menschenleben zu retten und die Zerstörung Europas
und des britischen Weltreiches zu vermeiden), sondern vielmehr wegen
"Verbrechen", die erfunden wurden, um die Verbrechen seiner Ankläger zu
tarnen.
Im Nürnberger Prozeß wurde nicht behauptet, daß sich Deutschland
einer "Aggression" gegen Großbritannien und Frankreich schuldig gemacht
hätte; die Frage, ob Großbritannien und Frankreich dann an einer
"Aggression" gegen Deutschland schuldig gewesen seien, blieb ungeklärt (IX
473 <<525>>; XVII 580 <<629>>).
Heß wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Hitler versucht zu
haben, Großbritannien aus dem Krieg zu locken, um es Hitler zu ermöglichen,
dafür die Sowjetunion anzugreifen. Seine einzige Verteidigung war, daß
seine Aktion in seinem aufrichtigen Wunsch begründet gewesen sei, den Krieg
zwischen Deutschland und England zu beenden; von einem Angriff auf Rußland
habe er nichts gewußt.
Das Plädoyer von Rudolf Heß' Verteidiger erscheint in Bd. XIX, S.
353 396 <<390-437>>. Wenn man die letzte (und fast einzige) mündliche
Erklärung liest, die Heß jemals persönlich abgegeben hat (XXII 368-373
<<420-425>>), bekommt man den Eindruck, daß Rudolf Heß in einem Augenblick
total verrückt und nur einen Moment später genial, brillant und logisch
sein konnte. Es ist durchaus möglich, daß dieser Geisteszustand ein
Ergebnis seiner englischen Gefangenschaft war.
RUDOLF HÖß
Rudolf Höß war der Auschwitzkommandant, dessen angebliche
"Geständnisse" "bewiesen" haben sollen, daß Hitler tatsächlich sechs
Millionen Juden vergast hat (oder fünf Millionen, die im Nürnberger Prozeß
normalerweise zitierte Zahl). Sein bekannteste Geständnis ist dasjenige,
das von William L. Shirer auf S. 968-969 von "The Rise and Fall of the
Third Reich" zitiert wird.
Dieses Dokument, 3868-PS, sollte in seinem Kontext gesehen werden.
Die schriftliche "ex-parte" "eidesstattliche Erklärung" (wo sich nur eine
der Parteien äußert - ohne der anderen Partei die Möglichkeit zu geben,
durch einen Kreuzverhör vertiefende Fragen zu stellen) war ein
Hauptwerkzeug der Anklage in den mittelalterlichen Hexenprozessen. Danach
verschwand dieses Instrument der Rechtspflege für mehrere Jahrhunderte, um
dann in den kommunistischen Schauprozessen und den
Kriegsverbrecherprozessen wiederaufzutauchen.
Diese Dokumente verletzen viele Standardregeln des normalen
Strafprozeßverfahrens, z.B. die Regel gegen das Stellen von
Suggestivfragen, die Regel gegen die Vorlage von früher verfaßten,
übereinstimmenden Behauptungen (d.h., das Fabrizieren von Beweisen, indem
man in verschiedenen "Dokumenten" zehnmal dieselben Behauptungen aufstellt;
in modernen Strafprozessen werden solche Dokumente nur vorgelegt, wenn sie
späteren Behauptungen widersprechen), das Recht des Angeklagten, mit seinem
Ankläger konfrontiert zu werden, und ihm in einem Kreuzverhör Fragen zu
stellen; sowohl als auch das Recht des Angeklagten, die Aussage zu
verweigern, um nicht sich selbst zu belasten. Auch wären die in
Kriegsverbrecherprozessen vorgelegten "Beweise" in normalen
Militärprozessen nicht zulässig. Sogar 1946 wurde die Vorlage schriftlicher
Erklärungen an Eides Statt durch die Anklage in Militärprozessen, wo es um
die Todesstrafe ging, durch Artikel 25 von den US Articles of War verboten.
Artikel 38 forderte den Gebrauch der "Federal Rules of Evidence", d.h. der
normalen Bewiesregeln vor amerikanischen Bundesgerichten.
Im Nürnberger Prozeß wurde zu keinem Zeitpunkt der Anschein
vorgetäuscht, daß Höß dieses Dokument selbst geschrieben hätte. Wenn das
der Fall gewesen wäre, hätte es im Dokument nicht geheißen: "Ich verstehe
Englisch, so wie es im vorliegenden Dokument geschrieben ist", sondern,
"Ich habe dieses Dokument selbst geschrieben". In den zweitrangigen
Kriegsverbrecherprozessen (Hadamar, Natzweiler, usw.), ist es völlig
normal, ganze Geständnisse zu finden, die ausschließlich in der Handschrift
des Vernehmungsbeamten und auf englisch geschrieben sind, wo dann der
Gefangene selbst auf deutsch die Erklärung hinzugefügt hat, daß dies seine
eigenen Behauptungen seien, und daß er mit der Äbersetzung ins Englische
zufrieden sei!
(Dabei ist zu bedenken, daß die Englischkenntnisse der Deutschen
damals generell sehr gering waren. Die meisten hatten überhaupt keine
Fremdsprache gelernt. Auch im Fall Höß ist nirgendwo belegt, daß er der
englischen Sprache mächtig war. Alles spricht dagegen! [Anm. des
Übersetzers]).
Ein anderer Wortlaut derselben Beglaubigungsformel findet sich auf
Seite 57 im Hadamarband der "War Crimes Trials" von Sir David Maxwell-Fyfe:
"I certify that the above has been read to me in German, my native tongue
["Ich erkläre, daß mir dieses Dokument in deutscher Sprache, meiner
Muttersprache, vorgelesen worden ist" (auf englisch).
Angeblich wurde der Gefangene von einem Dolmetscher in Frage-und
Antwortform vernommen; die Fragen wurden dann ausgelassen, und die
Antworten wurden zuletzt zu einer Erklärung zusammengeflickt, normalerweise
von einer anderen Person als dem Vernehmungsbeamten, der die Fragen
gestellt hatte.
Zum Beispiel wurden im Belsenprozeß sämtliche Erklärungen immer von
demselben Offizier, Major Smallwood, geschrieben. In diesem Prozeß, eine
Art kombinierter Auschwitz-Belsen Prozeß, richteten die vom Gericht
ernannten britischen und frei-polnischen Pflichtverteidiger einen völlig
vernichtenden Schlag gegen die Beweise der Anklage - auch gegen die
behaupteten "Selektionen für Massenvergasungen". Ihre Argumentation wurde
aber zurückgewiesen, weil man unfreiwillig abgegebene Erklärungen und
Gerüchte in sowohl schriftlicher als mündlicher Form für zugelassen hielt,
"nicht um Unschuldige zu verurteilen, sondern um Schuldigen für schuldig zu
finden" ("Law Reports of Trials of War Criminals", Vol. II (dieser dünne
Band muß als Ganzes gelesen werden).
Nachdem der Offizier, der auf das Schreiben von Erklärungen
spezialisiert war, ein Dokument fertiggestellt hatte, wurde es dem
Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn die Erklärung nicht
unterschrieben wurde, wurde sie trotzdem dem Gerichtshof als Beweis
vorgelegt. Im Jargon der Kriegsverbrecherprozesse gingen Einwände höchstens
gegen ihr "Gewicht", nicht aber gegen ihre "Zulässigkeit".
Ein Beispiel für eine nicht unterschriebene Erklärung von Rudolf Höß
ist Dokument NO-4498-B. Die Buchstabe B bedeutet, daß das Dokument nur eine
mit der Schreibmaschine "unterschriebene" "Übersetzung" eines in der
polnischen Sprache abgefaßten und angeblich von Höß unterschriebenen
"Originaldokuments", Dokument NO-4498-A. Es gibt auch ein Dokument
NO-4498-C, in der englischen Sprache. Die Erklärungen A und C sind nicht
der Erklärung B beigelegt, die die "beglaubigte Kopie" sein soll.
Dokument 3868-PS, das von Shirer zitiert wird, wurde auf englisch
dreimal unterschrieben, aber die deutsche "Übersetzung" ist nie
unterschrieben worden. Das Dokument enthält eine ganz unwichtige, aber
angeblich von Höß mit einem kleinen "h" versehene Änderung, und einen
ganzen Satz in der Handschrift des Vernehmungsbeamten (vgl. die großen "W")
ohne Paraphierung von Höß. Natürlich ist das "h" da, um zu "beweisen", daß
Höß die Erklärung "gelesen und korrigiert" hat. Der Inhalt dieses
handgeschriebenen Satzes wird anderswo widerlegt (XXI 529 <<584>>).
Wenn eine Erklärung dem Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt wurde,
wurde sie manchmal weitgehend geändert, was dazu führte, daß es von einem
Dokument oft 2 oder mehr verschiedene Versionen gibt. In diesen Fällen
werden die längeren Versionen "zitiert", während die kürzeren "verloren
gehen". Ein Beispiel für diese Praktik ist Dokument D-288, die Erklärung
von Dr. Wilhelm Jäger (siehe Albert Speer), die von William L. Shirer auf
S. 948-949 zitiert wird.
Jäger sagte aus, er habe 3 oder 4 Kopien desselben Dokuments
unterschrieben. Es sei aber ein viel kürzeres Dokument gewesen. Das kürzere
wurde zuerst gegen den älteren Krupp vorgelegt, bevor der Prozeß gegen ihn
aufgegeben wurde. Im längeren Dokument ist die Übersetzung ins Englische
mit einem früheren Unterschriftsdatum versehen als das "Original". Jägers
Erscheinung vor dem Gericht war eine echte Katastrophe, aber das hat man
vergessen (XV 264-283 <<291 312>>).
Wenn der Unterzeichner einer solchen "Erklärung" erschien, um vor
Gericht auszusagen, widersprach er immer der schriftlichen Erklärung die
Widersprüche sind aber vergessen. Andere Zeugen, die vorher eine Erklärung
unterschrieben hatten, und deren Erscheinen vor dem Gerichts hof
katastrophal war, sind u.a. General Westhoff, der seiner "Erklärung", die
nicht eidesstattlich war, 27mal widersprach (XI 155-189 <<176 212>>); und
ein "Experte für die bakteriologische Kriegsführung", Schreiber, (XXI
547-562 <<603-620>>). Im Fall Paul Schmidt - Hitlers Dolmetscher - wurde
ihm seine "Erklärung", Dokument 3308-PS, zur Unterschrift vorgelegt, als er
zu krank war, um sie sorgfältig zu lesen, und er hat sie denn auch später
teilweise widerrufen (X 222 <<252>>); die Erklärung wurde aber trotzdem
gegen von Neurath gebraucht, obwohl sich Schmidt davon distanziert hatte
(XVI 381 <<420-421>> XVII 40-41 <<49-50>>). Ernst Sauckel unterschrieb eine
Erklärung, die vor seiner Ankunft in Nürnberg (XV 64-68 <<76-80>>)
ausgefertigt worden war; er unterschrieb sie unter Zwang (seine Frau und
seine 10 Kinder wären sonst an die Polen oder die Russen ausgeliefert
worden).
Weil die Unterzeichner ganz selten (wenn überhaupt) ihre eigenen
"Erklärungen" geschrieben haben, ist es ganz natürlich, daß man oft in
verschiedenen Dokumenten identische, oder beinahe identische, Sätze oder
ganze Abschnitte findet - auch wenn die Dokumente an verschiedenen Tagen
und angeblich auch von verschiedenen Personen ausgefertigt wurden. Als
Beispiele nur die Erklärungen 3 und 5 von Blaskovitz und Halder
(Beweisstück 536-US und 537-US; Dokument UdSSR-471 und UdSSR 472 und 473;
und Dokument UdSSR-264 und 272 (Erklärungen über die Herstellung von Seife
aus Menschenfett).
Andere von Höß unterzeichneten Erklärungen sind u.a. Dokument NO
1210, das zuerst auf englisch geschrieben wurde und umfangreiche
Einschiebungen, Ergänzungen, und Verbesserungen enthält, darunter 2
verschiedene Entwürfe von Seite 4 und 5. Die "Erklärung" wurde später ins
Deutsche übersetzt und von Höß unterzeichnet. Das heißt, daß die
"Übersetzung" in Wirklichkeit das "Originaldokument" ist - und das
"Originaldokument" die "Übersetzung".
Dokument 749(b)D wurde vor der Unterzeichnung durch Höß "mündlich
aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt". Die Unterschrift ist schwach
bis an die Unleserlichkeit, was auf Krankheit, Müdigkeit oder Folterung
deuten könnte. Die Folter wird von Rupert Butler in "Legions of Death"
(Hamlyn Paperbacks) beschrieben.
Das "Geständnis", das am 1. April 1946 (das Datum war wohl ein
Zufall) von Sir David Maxwell-Fyfe zitiert wurde, in dem Höß die Tötung von
4 Millionen Juden gestanden haben soll (X 389 <<439-440>>), (statt der 2.5
Millionen vom 5. April), hat entweder nie existiert oder ist in der
Zwischenzeit "verloren gegangen".
Es ist ganz einfach nicht wahr, daß die Aussagen von Höß im
Nürnberger Prozeß im wesentlichen nur die Behauptungen seiner Erklärung
bestätigt haben sollen; das gilt nur für seine Aussagen im Kreuzverhör des
Col. John Amen von der U.S. Army.
Im Gegenteil, Höß erschien um auszusagen, und wie gewöhnlich
widersprach er seiner Erklärung und sich selbst soviel er nur konnte (XI
396-422 <<438-466>>).
Wo die Erklärung zum Beispiel behauptet: "Wir wußten, wann die Leute
tot waren, weil ihre Schreie aufhörten" (XI 416 <<460>>) - ganz
einleuchtend eine toxikologische Unmöglichkeit - behauptet er in seiner
mündlichen Aussage aber - als Antwort auf grobe, unzulässige
Suggestivfragen des "Verteidigers" von Kaltenbrunner - daß die Opfer das
Bewußtsein verloren hätten (XI 401 <<443>>), was die Frage ungeklärt ließ,
genau wie er genau wissen konnte, wann die Opfer tatsächlich tot waren.
Offensichtlich vergaß er zu erwähnen, daß die Tötung von Insekten
mit Zyklon 2 Tage dauerte, eine Tatsache, auf die er anderswo aufmerksam
gemacht hatte (Dokument NO-036, S. 3, deutscher Text, Antwort auf Frage 25;
siehe auch "Kommandant in Auschwitz", S. 155). Mit einem so langsam
wirkenden Gift, wären die Leute schon erstickt, lange bevor das Gas hätte
wirken können.
Höß behauptete, daß der Befehl, die europäischen Juden zu töten,
mündlich (XI 398 <<440>>), der Befehl, die Tötungen zu verschweigen, aber
schriftlich gegeben worden wäre (XI 400 <<442>>). Er behauptete, daß einige
der Opfer in tiefen Gruben verbrannt worden wären, obwohl Auschwitz ein
notorischer Sumpf war (XI 420 <<464>>); die Goldzähne seien auf der Stelle
eingeschmolzen worden (XI 417 <<460>>); trotzdem hätte eine Evakuierung der
Insassen, um eine Gefangennahme durch die Russen zu vermeiden, zu unnötigen
Todesfällen geführt (XI 407 <<449 450>>); und er behauptet sogar beinahe,
daß es überhaupt gar keine Tötungsprogramme gegeben habe! Dieses ist ein
Zitat wert:
"Bis zum Kriegsbeginn 1939 war die Lage in den Lagern, was Verpflegung,
Unterbringung und Behandlung der Häftlinge betraf, wie in jedem anderen
Gefängnis oder einer Strafanstalt des Reiches auch. Die Häftlinge wurden
zwar streng behandelt, aber an eine methodische Verprügelung oder schlechte
Behandlung war nicht zu denken. Der Reichsführer hatte wiederholt Befehle
herausgegeben, daß jeder SS Mann, der sich an einem Häftling vergreift,
bestraft würde, und es sind auch verscheidentlich SS-Männer, die sich an
Häftlingen vergingen, bestraft worden. Die Verpflegung und Unterkunft war
zu diesem Zeitpunkt völlig denen anderer Häftlinge der Justizverwaltung
gleichgestellt.
Die Unterbringung in den Lagern war in den Jahren auch noch normal; denn es
gab zu der Zeit noch nicht diese Massenzuströmungen wie dann während des
Krieges und bei Ausbruch des Krieges. Als der Krieg begann und
Masseneinlieferungen politischer Häftlinge, und später in den besetzten
Gebieten von Häftlingen der Widerstandsbewegung einsetzte[n], kamen die
Baulichkeiten, die Erweiterungen der Lager nicht mehr mit der Zahl der
eingelieferten Häftlinge mit. In den ersten Jahren des Krieges war dies
immer noch zu überbrücken durch improvisierte Maßnahmen, später aber war
dies kriegsbedingt nicht mehr möglich, da fast keinerlei Baumaterialien
mehr zur Verfügung standen. [N.B. Die Leichen wurden angeblich mit Holz als
Brennmaterial verbrannt.] <...> So trat dann der Zustand ein, daß immer
mehr Häftlinge in den Lagern nicht mehr widerstandsfähig genug waren, den
nun allmählich entstehenden Seuchen Widerstand zu bieten <...> Es war nicht
so, daß man darauf ausging, möglichst viele Tote zu haben oder Häftlinge zu
vernichten, sondern dem Reichsführer kam es immer wieder darauf an,
möglichst jede Hand für die Rüstung einsetzten zu können <...> Diese
sogenannten Mißhandlungen und Quälereien in den Konzentrationslagern, die
überall im Volk und später durch die Häftlinge, die von der Besatzung
befreit wurden, verbreitet wurden, waren nicht, wie angenommen, Methode,
sondern es waren Ausschreitungen einzelner Führer, Unterführer und Männer,
die sich an Häftlingen vergriffen <...> Wenn irgendein Vorgang auf
irgendeine Art und Weise bekannt wurde, dann wurde der Betreffende
natürlich sofort von seinem Posten enthoben beziehungsweise an irgendeine
andere Stelle versetzt, so daß er, wenn er nicht bestraft wurde, wenn nicht
genügend Beweismaterial dafür vorlag, daß er bestraft werden konnte, so
wurde er eben an eine andere Stelle versetzt und von den Häftlingen
weggenommen <...> Die katastrophale Lage zu Ende des Krieges war dadurch
hervorgerufen worden, daß durch die Zerstörung des Bahnnetzes, durch die
dauernden Bombardierungen der Werke eine ordnungsmäßige Versorgung dieser
Massen -- ich denke an Auschwitz mit 140,000 Häftlingen -- nicht mehr
gewährleistet war, wenn auch durch improvisierte Maßnahmen,
Lastwagenkolonnen und ähnliche Dinge von den Kommandanten alles versucht
wurde, dies zu bessern; es war nicht mehr möglich. Die Zahl der Kranken war
ins Uferlose gestiegen, es gab nur noch wenige Medikamente, die Seuchen
grassierten. Die arbeitsfähigen Häftlinge wurden immer wieder gebraucht. Es
mußten sogar auf Befehl des Reichsführers Halbkranke noch an irgendwelchen
Stellen der Indu strie, wo sie noch arbeiten konnten, verwendet werden, so
daß auch dadurch alles an Raum in den Konzentrationslagern, was überhaupt
als Unterbringungsraum zur Verfügung stand, von kranken und sterbenden
Häftlingen überbelegt war <...> Es gab zu Ende des Krieges noch 13
Konzentrationslager. Alle anderen hier aufgezeichneten Punkte bedeuten
sogenannte Arbeitslager bei den dort vorhandenen Rüstungsbetrieben <...>
Wenn Mißhandlungen vorkamen, ich selbst habe keine von Wachmannschaften an
Häftlingen beobachtet, so war dies nur in kleinem Maß möglich, denn es
wurde von allen den lagervorgesetzten Dienststellen darauf geachtet, daß
möglichst wenige SS-Männer direkt an die Häftlinge herankamen, denn im
Laufe der Jahre hatte sich das Personal der Wachmannschaft dermaßen
verschlechtert, daß man diese Maßstäbe, die man früher an die
Lagerwachmannschaften anlegte, nicht mehr aufrechterhalten konnte. Wir
hatten Tausende von Wachmännern, die kaum deutsch konnten, die aus aller
Herren Länder als Freiwillige in die Verbände eingezogen waren, oder es
handelte sich um ältere Jahrgänge, 50-bis 60jährige Männer, die am Dienst
völlig uninteressiert waren, so daß man als Lagerkommandant dauernd darauf
zu achten hatte, daß diese Männer auch den geringsten Anforderungen des
Dienstes gerecht wurden. Daß es darunter Elemente nun gab, die sich an
Häftlingen vergriffen, lag auf der Hand, geduldet sind sie aber nie worden.
Weiter war es unmöglich, diese Menschenmassen durch SS-Männer zu
dirigieren, bei der Arbeit oder im Lager, es mußten daher überall Häftlinge
eingesetzt werden, die die anderen Häftlinge wiederum dirigierten, zur
Arbeit anwiesen, und die Verwaltung des Lagers im Innern lag fast
ausschließlich in deren Hand. Da sind natürlich sehr viele Mißhandlungen
vorgekommen, die auch gar nicht abzustellen waren, denn des Nachts war fast
überhaupt kein SS-Angehöriger im Lager. Es durften nur bei bestimmten
Vorkommnissen SS-Männer das Lager betreten, und so waren alle Häftlinge
mehr oder weniger diesen Häftlingsvorgesetzten ausgesetzt."
Frage (von Dr. Babel, Verteidiger für die SS):
"Sie haben schon Angaben gemacht über Vorschriften, die für die
Wachmannschaften bestanden haben. Nun hat aber auch überall eine
Lagerordnung bestanden. In dieser Lagerordnung waren doch auch Strafen
vorgesehen für Häftlinge, die sich gegen die Lagerordnung verstießen.
Welche Strafen waren da vorgesehen?"
Antwort:
"Als erstes, die Überweisung in die Strafkompanie, das heißt, strengere
Arbeit und Beschränkung der Unterkunft und ähnliches; dann Haft im
Zellengebaüde, Dunkelhaft, bei ganz Widerspenstigen Fesselung, Anbinden.
Die Strafe des Anbindens wurde im Jahre 1942 oder 1943, ich kann das nicht
mehr genau sagen, vom Reichsführer verboten. Denn gab es noch ein
sogenanntes Strafstehen am Lagereingang, und als letztes Mittel die
sogenannte Prügelstrafe. Diese Prügelstrafe konnte aber kein Kommandant
selbständig verhängen, er konnte diese nur beantragen."
- Mündliche Aussagen von Rudolf Höß, am 15. April 1946 (XI 403-411
<<445-454>>).
Der Grund, warum Höß überhaupt ausgesagt hat, ist wahrscheinlich,
daß er seine Frau und seine 3 Kinder schützen wollte, und mit der Aussage,
daß nur 60 Personen von den Massentötungen gewußt hätten, versucht er
offensichtlich das Leben von anderen Angeklagten zu retten. Höß versuchte,
Kaltenbrunner zu retten, indem er Eichmann und Pohl belastete, die noch
nicht festgenommen worden waren. (Für einen ähnlichen Fall, siehe die
Erklärung von Heisig, die Räder belasten sollte, XIII 460-461 <<509-510>>).
Höß erschien als "Zeuge der Verteidigung"; die Anklage hat selbst
ihr Kreuzverhör von ihm abgebrochen (XI 418-419 <<461-462>>). Vielleicht
hatte sie Angst, er würde die ganze Lüge platzen lassen.
Die berühmte "Autobiographie" von Höß, "Kommandant in Auschwitz",
ist wahrscheinlich im Laufe der Vernehmungen in Frage-und Antwortform wie
eine riesige "Erklärung" aufgestellt und erst später ausgeschrieben worden,
um in seiner Handschrift kopiert zu werden, und als Dokument ist sie nicht
viel besser als die anderen Erklärungen. In der deutschen Ausgabe dieses
Buches kann man lesen, daß das Feuer von den Menschenverbrennungen
meilenweit weg zu sehen gewesen sei (S. 160 161), den Gestank habe man
meilenweit riechen können (S. 159). Jeder im ganzem Gebiet habe von den
Ausrottungen gewußt (S. 159), die Opfer hätten gewußt, daß sie vergast
werden sollten (S. 110, 111, 125), trotzdem habe man sie aber täuschen
können (S. 123-124; siehe auch Dokument 3868-PS), seine Familie habe aber
nie etwas davon gewußt (S. 129-130). Höß sei ein chronischer Alkoholiker,
der Dinge "gestehe", wenn er getrunken habe (S. 95) oder gefoltert werde
(S. 145).
Es stimmt nicht - wie oft behauptet wird - daß auf Seite 126 von
diesem Buch steht, daß Kapos Leichen aus den Gaskammern geräumt hätten und
dabei gegessen und geraucht hätten und somit keine Gasmasken getragen
hätten; der Text sagt das nicht.
Robert Faurisson hat bewiesen, daß Höß tatsächlich genau diese
Behauptung gemacht hat, aber nicht im Buch, sondern während einer
Vernehmung. Privater Briefwechsel mit dem Verfasser. Die polnische
"Übersetzung" dieses Buches, veröffentlicht vor der Veröffentlichung des
deutschen "Urtextes", scheint mit dem deutschen Text übereinzustimmen; es
fehlen aber Ortsnamen und Daten im polnischen Text. Wahrscheinlich wurde
das Buch zuerst auf Polnisch geschrieben, und diese Einzelheiten sind dann
erst später in den deutschen Text eingeschoben worden.
Die Gesamtausgabe der ungekürzten, nicht edierten Schriften von
Rudolf Höß (?) (auf polnisch) ist durch die internationale Zusammenarbeit
der Bibliotheken zu entleihen ("Wspomnienia Rudolfa Hössa, Komendanta Obozu
Oswiecimskiego").
JAPANISCHE KRIEGSVERBRECHERPROZESSE
Während deutsche Angeklagte für schuldig erklärt wurden, "Seife aus
Menschenfett" hergestellt zu haben, (was noch in der 7. Ausgabe von
Oppenheim & Lauterpachts angesehenem "International Law", Band II, S. 450,
ernsthaft geglaubt wird), wurden japanische Angeklagte in mehreren
Prozessen für schuldig gefunden, "Suppe aus Menschenkörperteile" gekocht zu
haben.
Dies ist kein Druckfehler ("soap/soup" [Seife/Suppe]); vielmehr
wurde es im Jahre 1948 als eine "bewiesene Tatsache" betrachtet, daß die
Japaner eine Rasse von Menschenfressern seien, denen es zwar bei
Todesstrafe verboten sei, die Leichen ihrer eigenen Toten kulinarisch zu
verwerten, die aber angeblich offiziell dazu aufgefordert worden seien,
Amerikaner aufzufressen. Amerikaner wurden gebraten serviert,
beziehungsweise als Suppe; die Japaner hätten sogar Menschen gegessen, wenn
andere Lebensmittel erhältlich gewesen seien. Das heißt, daß sich die
Japaner dem Kannibalismus aus Neigung und nicht aus Notwendigkeit zugewandt
hätten. Lieblingskörperteile des japanischen Meisterkochs seien Leber,
Bauchspeicheldrüse, und Gallenblase gewesen; Chinesen dagegen seien in Form
von Pillen verschlungen worden!
Die Prozesse, in denen dies "bewiesen" wurde, sind U.S. vs.
Tachibana Yochio und 13 andere, Mariana Islands, 2.-15. August, 1946;
Commonwealth of Australia, vs. Tazaki Takehiko, Wewak, 30. November 1945;
Commonwealth of Australia vs. Tomiyasu Tisato, Rabaul, 2. April 1946; und
der komplizierteste Kriegsverbrecherprozeß der Geschichte, der
"International Military Tribunal for the Far East" (IMTFE), persönlich
überwacht von Douglas MacArthur, der vom Mai 1946 bis Dezember 1948
andauerte (see "The Tokyo Judgement", vol. 1, S. 409-410, University of
Amsterdam Press, 1977, S. 49,674-5 vom vervielfältigten Protokoll.
Die 25 Angeklagten, die den Prozeß überlebten, wurden alle für
schuldig gefunden; 7 von ihnen wurden aufgehängt.
Man hat ihnen u.a. folgende Verbrechen zur Last gelegt:
1. "Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges" gegen
die Sowjetunion. Tatsächlich war es die Sowjetunion, die 2 Tage nach
Hiroshima unter Verletzung eines Gewaltverzichtsvertrags Japan angegriffen
hat; am selben Tag wurde das "Londoner Abkommen" unterzeichnet, nach dessen
Richtlinien der Nürnberger Prozeß durchgeführt wurde.
2. "Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges" gegen
Frankreich. Frankreich liegt bekanntlich in Europa.
3. "Unzulässige Seeblockade" und "wahllos Bombardierung der
Zivilbevölkerung" (Prozeß gegen Shimada). D.h., was die Briten in Europa
getan hatten, war ein Verbrechen, wenn es die Japaner angeblich getan
hatten.
4. "Illegale Aburteilung von Kriegsverbrechern vor einem
Militärgerichtshof" (Prozeß gegen Hata und Tojo; siehe auch U.S. vs.
Sawada) Wahrscheinlich die ekelerregendste Anklage von allen: die Opfer
waren 7 Amerikaner, die die japanische Bevölkerung wahllos bombardiert
hatten, wobei 80.000 Frauen und Kinder verbrannt waren.
5. Kannibalismus. Es wurde jedoch nicht behauptet, daß die Angeklagten
persönlich irgendjemanden aufgefressen hätten.
Als Beweise dienten u.a.:
- sowjetische Berichte über Kriegsverbrechen;
- chinesische Berichte über Kriegsverbrechen;
- sowjetische Berichte, basiert auf japanischen Dokumenten, die nicht den
Berichten beigefügt wurden;
- Zusammenfassungen von Berichten über japanische militäre Aggressionen in
China (geschrieben von den Chinesen);
- 317 "Judge Advocate General War Crimes Reports" (amerikanische Berichte
über Kriegsverbrechen, totaler Umfang: 14.618 Seiten); angeblich "zitieren"
diese Berichte "erbeutete" japanische Dokumente, Tagebücher, Geständnisse
von Menschenfressern, Massentötungsverordnungen, Befehle zur "Vergasung"
von Kriegsgefangenen auf ferngelegenen tropischen Inseln, usw. Die
"erbeuteten" Dokumente wurden in keinem Fall den Berichten beigefügt.
Beweise für deren Echtheit wurden nicht benötigt.
- Erklärungen von japanischen Soldaten in Gefangenschaft in Sibirien.
- Erklärungen von japanischen Soldaten, die die Japaner als "Feinde"
bezeichnen.
- Erklärungen von Offizieren der Roten Armee;
- Erklärungen von analphabetischen Ureinwohnern kleiner Südseeinseln.
- Zeitungsausschnitte. Zulässige Beweise für die Anklage, aber
gewöhnlicherweise nicht für die Verteidigung. D.h., Ereignisse in China
wurden bewiesen, indem man die Chicago Daily Tribune, die New Orleans
Times-Picayune, den Sacramento Herald, die Oakland Tribune, den New York
Herald, die New York Times, den Christian Science Monitor usw. zitierte.
- die "Erklärung" von Marquis Takugawa (die auf englisch geschrieben und
ihm nicht auf japanisch vorgelesen wurde).
- die Behauptungen von Okawa. Okawa wurde für geisteskrank erklärt und in
eine Irrenanstalt eingesperrt, aber seine Behauptungen wurden als Beweise
verwendet.
- die Aussagen von Tanaka (ein Berufszeuge, der von den Amerikanern bezahlt
wurde), Okawa, der Tanaka alles gestanden haben soll, wenn er betrunken
war. Tanaka 'das Ungeheuer' Ryukichi war angeblich verantwortlich für
Millionen von Greueltaten. Er wurde aber nicht angeklagt, sondern konnte
überall in Japan zwanglos herumreisen.
- das Tagebuch von Kido (Gerüchte über alle, die Kido nicht mochte).
- die "Erinnerungen" von Harada. Harada hatte einen Schlaganfall gehabt, so
daß man ihn nicht verstehen konnte; wie gut sein Gedächtnis war, oder genau
was er meinte, war reine Vermutung; die Übersetzungen waren reines
Rätselraten; viele verschiedene "Kopien" wurden von einer ganzen Reihe von
Personen "verbessert", an die er nicht diktiert hatte, und die nicht dabei
anwesend waren; außerdem stand er im Ruf, ein notorischer Lügner zu sein.
Die Antwort der Anklagebehörde auf die Argumente der Verteidigung am
Ende der Prozesses war, alle Beweise der Verteidigung mit der Behauptung
zurückzuweisen, daß Dokumente (Übersetzungen von Ausschnitten von "Kopien",
ohne Unterschrift und ohne jeden Beweis für Ursprung und Echtheit) die
besten Zeugen wären. Falls Anklage und Verteidigung dasselbe Dokument
zitierten, habe die Verteidigung immer ohne Rücksicht auf den Zusammenhang
zitiert, nie aber die Anklage. Hörensagen habe Beweiskraft,
Zeitungsausschnitte ebenso; die Aussagen von Zeugen der Verteidigung hätten
keine Beweiskraft, Kreuzverhör sei reiner Zeitverlust.
5 von den 11 Richtern, Richter Webb aus Australien, Richter Delfin
Jaranilla aus den Philippinen, Richter A. Röling aus den Niederlanden,
Richter Henri Bernard aus Frankreich und Richter R.B. Pal aus Indien, gaben
ein Minderheitsvotum ab. Pal schreib eine berühmt gewordene Begründung
dieses Votums von 700 Seiten, in der er die Beweise der Anklage für
Greueltaten als "meistens wertlos" bezeichnete, mit der sarkastische
Bemerkung, er hoffe, wenigstens eines der Dokumente sei auf japanisch
geschrieben.
Eine Besonderheit von Kriegsverbrecherprozessen ist es, daß sie,
statt "Beweise" vorzubringen, sich alle widersprechen. Es wurde im
Tokyoprozeß behauptet, die Chinesen seien "berechtigt" gewesen,
"ungerechte" Verträge zu verletzen. Japanische Bestrebungen, die Einhaltung
solcher Verträge zu erzwingen, seien eine "Aggression" - eben weil die
Verträge "ungerecht" waren.
Als die Atombomben abgeworfen wurden, versuchte Shigemitsu schon
fast 11 Monaten (seit dem 14. September 1944) über eine Übergabe zu
verhandeln. Natürlich wurde dieser Umstand in ein neues "Verbrechen"
umgewandelt: "Verlängerung des Krieges durch Verhandlungen".
Die "Beweise" für einen japanischen Kannibalismus findet man im JAG
Report 317, S. 12.467-8 vom vervielfältigten Protokoll, Beweisstück 1446
und 1447, S. 12.576-7, Beweisstück 1873, S. 14.129-30, und Beweisstück 2056
und 2056A und B, S. 15.032-42.
ALFRED JODL
Jodl wurde wegen Mitschuld am sogenannten Kommandobefehl erhängt,
einem Befehl, britische Soldaten zu erschießen, die in Zivil kämpften, und
die ihre eigenen Kriegsgefangenen erwürgten (XV 316-329 <<347 362>>).
Jodl verteidigte sich damit, daß das internationale Kriegsrecht
dafür geschaffen worden sei, Männer zu schützen, die als Soldaten kämpften.
Soldaten müßten aber ihre Waffen offen tragen, an deutlich erkennbaren
Emblemen oder Uniformen identifizierbar sein und ihre Gefangenen human
behandeln. Der Partisanenkrieg und die Aktivitäten britischer
Kommandoeinheiten seien völkerrechtswidrig. Solche Kommandos vor Gericht zu
stellen und hinzurichten sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Artikels 63 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1929 durchaus
zulässig. In Siehe auch Minderheitsvotum des Richters Rutledge, US v.
Yamashita; Habeas Corpus Klage von Feldmarschall Milch. der Tat wurde fast
niemand aufgrund des Kommandobefehls erschossen - laut Sir David
Maxwell-Fyfe nur 55 in ganz Westeuropa, XXII 284 <<325>>). Die Absicht sei
gewesen, Soldaten davon abzuschrecken, mit solchen Methoden zu kämpfen in
der Annahme, sie hätten sich einfach nach einer Gefangennahme ergeben
können.
Ein anderes "Verbrechen" war, daß Jodl angeblich dem
Oberbefehlshaber des Heeres mitgeteilt haben sollte, Hitler habe einen
schon erlassenen Befehl wiederholt, daß ein Übergabeangebot der Stadt
Leningrad nicht angenommen werden dürfe. Wie so viele andere angebliche
deutsche Verbrechen blieb auch dieses eine Idee ohne Ergebnis, da man nie
ein Übergabeangebot bekam.
Die Absicht des Befehls sei gewesen, die Bevölkerung zum Rückzug zu
zwingen, da es nicht möglich gewesen wäre, Millionen von Zivilisten oder
Gefangenen zu ernähren, oder Seuchen zu verhindern. In den deutschen Linien
östlich der Stadt seien Lücken offengelassen worden, um der Bevölkerung
einen solchen Rückzug zu ermöglichen. Kiew, Odessa, und Charkow hätten
kapituliert, seien aber miniert gewesen, und Tausende von deutschen
Soldaten seien durch Bomben mit Zeitzündung getötet worden. Die
Hafenanlagen seien für militärische Zwecke benötigt gewesen; die russischen
Eisenbahnen hätten eine andere Spurweite als die deutschen. Man hätte nicht
genügend Lebensmittel vorbringen können, um Millionen von halbverhungerten
Gefangenen oder Juden zu ernähren. Die sowjetische Propagandalüge, die
Deutschen hätten Millionen von russischen Gefangenen getötet, wurde von
vielen Historikern geglaubt, ohne daß sie die Ursachen der Sterblichkeit
kannten. Der Befehl, der Leningrad betraf, Dokument C-123, trägt keine
Unterschrift.
Der Fall Jodl illustriert die Absurdität des ganzen Prozesses. Mit
den Worten von Jodls Verteidiger, Dr. Exner:
"Mord und Revolution. Im Frieden hätte dies zugleich Bürgerkrieg
bedeutet, im Krieg sofortigen Zusammenbruch der Front und Untergang des
Reiches. Er hätte also ausrufen sollen: 'Fiat justitia, pereat patria'? Die
Anklage scheint in der Tat auf dem Standpunkt zu stehen, es wäre von den
Angeklagten ein derartiges Verhalten zu fordern gewesen. Ein erstaunlicher
Gedanke! Ob Mord und Verrat je sittlich zu rechtfertigen ist, darüber mögen
Ethiker und Theologen streiten. Für Juristen ist so etwas jedenfalls
indiskutabel. Bei Strafe verpflichtet zu sein, das Staatsoberhaupt zu
ermorden? Noch dazu als Soldat? Noch dazu im Kriege? Man bestraft seit
jeher die Leute, die ein solches Verbrechen begehen, aber sie zu bestrafen,
weil sie es nicht tun, wäre wirklich neu" (XIX 45 <<54>>; siehe auch XXII
86-90 <<100-105>>).
(In Japan wurden die Generäle übrigens gerade deswegen aufgehängt,
weil sie sich in die Politik gemischt hatten.)
Zu einem anderen Punkt bemerkte Dr. Exner: "Auf einer einzigen Seite der
englisch-amerikanischen Zusammenfassung der Anklage lese ich sechsmal:
'Jodl was present at' [Jodl war anwesend bei]. Was bedeutet das rechtlich?"
(XIX 37 <<44>>).
Jodl wurde von einem der sowjetischen Ankläger, Col. Pokrovsky,
gefragt: "Wissen Sie, daß die deutschen Truppen ... sowjetische
Kriegsgefangene vierteilten, mit dem Kopf nach unten aufhängten und
aufgespießte Gefangene auf dem Lagerfeuer rösteten. Wissen Sie das?"
Hierzu antwortete Jodl: "Daß weiß ich nicht nur nicht, sondern ich
glaube es auch nicht." (XV 545 <<595>>).
So kann man das ganze, umfangreiche Thema der
Kriegsverbrecherprozesse in 2 Sätzen zusammenfassen. (XV 284-561
<<313-612>>; XVIII 506-510 <<554-558>>; XIX 1-46 <<7-55>>).
ERNST KALTENBRUNNER
Während des Kreuzverhörs von Kaltenbrunner, fragte man ihn empört,
wie er die Frechheit besitzen könne zu behaupten, er hätte die Wahrheit
gesagt, während 20 oder 30 Zeugen alle gelogen hätten (XI 349 <<385>>).
Natürlich erschienen die "Zeugen" nicht vor dem Gericht; sie waren
nur Namen auf einem Stück Papier. Einer von diesen Namen ist Franz Ziereis,
Kommandant vom KZ Mauthausen.
Ziereis "gestand", er hätte 65.000 Personen vergast, Lampenschirme
aus Menschenhaut gemacht und Geldscheine verfälscht; er soll auch eine
komplizierte Aufstellung statistischer Daten vorgelegt haben, die die
genaue Zahl von Häftlingen in 31 verschiedenen KZs angibt. Dann klagt
Ziereis Kaltenbrunner an, er hätte befohlen, das ganze Lager (Mauthausen)
zu töten, falls die Amerikaner in die Nähe rückten.
Ziereis war aber schon seit 10 Monaten tot, als er dieses
"Geständnis" abgelegt haben soll; zum Glück "erinnerte" sich aber jemand
plötzlich an das "Geständnis": ein KZ-Häftling namens Hans Marsalek, der
auch nie vor dem Gericht erschien, aber dessen Unterschrift auf einem Stück
Papier erscheint (Dokument 3870-PS, XXXIII 279-286).
Die Seiten 1 bis 6 von diesem Dokument sind mit Anführungszeichen
markiert (!), einschließlich der "statistischen Tabelle", die z.B.
behauptet, es gäbe 12.000 Häftlinge in Ebensee, 12.000 in Mauthausen,
24.000 in Gusen I und II, 20 Häftlinge auf Schloß Lindt, 70 Häftlinge in
der Junkerschule in Klagenfurt usw. für alle 31 Lager in der Tabelle.
Das Dokument ist von sonst niemandem unterzeichnet, von dem man
hätte behaupten können, er wäre beim reuevollen "Geständnis" von Ziereis
dabeigewesen; keine angeblich bei der denkwürdigen Gelegenheit gemachten
Notizen sind dem Dokument beigefügt. Nichts! Das Dokument trägt nur 2
Unterschriften: die von Hans Marsalek, dem Häftling, und diejenige von
Smith W. Brookhart Jr., U.S. Army. Das Dokument trägt das Datum "8. April
1946". Ziereis starb am 23. Mai 1945.
Brookhart war Sohn eines Senators aus Washington, Iowa, und wohnte
1992 18 Hillside Drive, Denver, Colorado, USA. Den Brief des Verfassers hat
er nie beantwortet.
Angeblich soll Ziereis zu krank gewesen sein (er starb als Folge von
etlichen Schußwunden durch den Magen), um vor seinem Tod irgendein Dokument
zu unterschreiben; er soll aber gesund genug gewesen sein, um dieses
umfangreiche und komplizierte Dokument zu "diktieren", an das sich Marsalek
dann 10_ Monate später noch genau und wortwörtlich "erinnert". Ein solches
Gedächtnis ist ja für die Zeitgeschichtsforschung ein wahres Wunder, und
natürlich hätte Marsalek keinerlei Motiv gehabt zu lügen. Nur Schade, daß
man diesen Mann mit dem einzigartigen Gedächtnis nicht vor dem Gericht hat
erscheinen lassen! Das Dokument ist auf deutsch geschrieben. Brookhart war
"Ghostwriter" von Geständnissen. Er hat auch die Geständnisse von Rudolf
Höß geschrieben (auf englisch, Dokument 3868-PS) sowohl als auch die von
Otto Ohlendorf (auf deutsch, Dokument 2620-PS).
Das "Geständnis" von Ziereis wird immer noch von Reitlinger, Shirer,
Hilberg, und anderen umherziehenden Holocausttrödlern ernst genommen.
Kaltenbrunner behauptete, es habe während des Krieges 13 zentrale
KZs oder "Stammlager" gegeben (XI 268-269 <<298-299>>). Die Angabe von
insgesamt 300 KZs seitens der Anklage sei zustandegekommen, indem man ganz
normale Arbeitslager mit eingeschlossen habe. Das 13. Lager, Matzgau, in
der Nähe von Danzig, sei ein Sonderlager für SS-Wachmänner und Polizisten,
die wegen Straftaten gegen Häftlinge in ihrer Gewalt verurteilt worden
seien, d.h. wegen physischer Mißhandlungen, Unterschlagung, Diebstahl von
persönlichem Eigentum usw. Dieses Lager fiel mit seinen SS-Häftlingen am
Ende des Krieges den Russen in die Hände (XI 312, 316 <<345, 350>>).
Kaltenbrunner behauptete, die Strafurteile von SS- und
Polizeigerichtshöfen seien bei weitem viel strenger gewesen als die Urteile
anderer Gerichtshöfe für dieselben Straftaten. Die SS habe häufig wegen
Straftaten gegen Häftlinge und Verstößen gegen die Disziplin Prozesse gegen
ihre eigenen Männer durchgeführt (XXI 264 291, 369-370 <<294-323,
408-409>>).
"Peinliches Verhör" sei gesetzlich erlaubt gewesen, aber
ausschließlich, um Auskunft über geplante Aktionen des Widerstands zu
bekommen; es habe nicht angewendet werden dürfen, um Geständnisse zu
erpressen. Bei solchen Vernehmungen sei die Anwesenheit eines Arztes
notwendig gewesen, und man habe dem Gefangenen nur einmal höchstens 20
Schläge mit einem Stock auf das nackte Gesäß erteilen dürfen. Man habe dies
nicht später wiederholen dürfen. Andere Formen von "Nazi-Tortur" sei u.a.
Einsperrung in eine dunkle Zelle, oder das Stehen während langer
Vernehmungen gewesen (XX 164, 180-181 <<184, 202-203>>; XXI 502 510;
528-530 <<556-565, 583-584>>).
Kaltenbrunner und viele andere Zeugen der Verteidigung behaupteten,
ähnliche Methoden würden von Polizeibehörden in der ganzen Welt verwendet
(XI 312 <<346>>); angesehene Polizeibeamte hätten Deutschland besucht, um
die deutschen Methoden zu studieren (XXI 373 <<412>>).
Die Beweise der Verteidigung zu diesen Themen bestehen aus Tausenden
von Seiten, sowohl im Protokoll des Gerichtshofs wie in dem der Kommission,
sowie aus 136,000 eidesstattlichen Erklärungen (XXI 346 373 <<382-412>>;
415 <<458>>, 444 <<492>>).
Kaltenbrunner wurde verurteilt, weil er angeblich an einem Komplott
teilgenommen hatte, alliierte Flieger zu lynchen, die bei Bombenangriffen
gegen die deutsche Zivilbevölkerung abgeschossen wurden. Solche Lynchakte
hätten tatsächlich gegen internationales Recht verstoßen, sie fanden aber
nie statt. Im Gegenteil wurden viele alliierte Bombenflieger von deutschen
Beamten vor dem Volkszorn gerettet. Die deutschen lehnten es ab, solche
Methoden zu erwägen, weil sie fürchteten, daß sie zu einer allgemeinen
Niedermetzelung von abgesprungenen Fliegern führen würden. Wie so viele
deutsche Verbrechen, blieb auch dieses "Verbrechen" eine Idee ohne
Konsequenzen (XXI 406-407 <<449-450>>, 472-476 <<522-527>>).
Ein anderes angeblich von Kaltenbrunner begangenes Verbrechen war
die Verantwortlichkeit für den sogenannten "Kugelerlaß". Dies soll ein
Befehl gewesen sein, Kriegsgefangene mit Hilfe eines Meßgeräts zu
erschießen (ein komisches Ding, das wahrscheinlich von der
"pedalangetriebenen Gehirnzertrümmerungsmaschiene" des Paul Waldmann
inspiriert worden war (USSR-52, VII 377 <<416-417>>).
Der "Kugelerlaß", Dokument 1650-PS - wenn das überhaupt ein
authentisches Dokument ist, was wahrscheinlich nicht der Fall ist (XVIII
35-36 <<43-44>>) - ist falsch übersetzt worden: der Sinn des Befehls ist,
daß Gefangene, die zu fliehen versuchten, an eine "Eisenkugel" gekettet
werden sollten, und nicht, daß sie mit einer Kugel erschossen werden
sollten. Das Wort "gekettet" erscheint im Dokument, aber nicht das Wort
"schießen" oder "erschossen" (III 506 <<565>>; XXI 514 <<568>>); Gestapo
Affidavit 75; XXI 299 <<332>>). Das Dokument ist ein Fernschreiben; also
ohne Unterschrift (XXVII 424-428).
"Sonderbehandlung" ist ein Beispiel für das häßliche Kauderwelsch
einer jeden Bürokratie, und könnte wahrscheinlicýten mit "individuelle
Behandlung" übersetzt werden. Es gelang Kaltenbrunner zu beweisen, daß es
in einem Dokument das Recht, Champagner zu trinken und
Französischunterricht zu nehmen bedeutete. Die Anklage verwechselte einen
Wintererholungsort mit einem KZ (XI 338-339 <<374-375>>); (XI 232-386
<<259-427>>; XVIII 40-68 <<49-80>>). (Das Dokument mit dem
Wintererholungsort ist Dokument 3839-PS, XXXIII 197-199, eine
"eidesstattliche Erklärung").
WILHELM KEITEL
Keitel wurde wegen Verantwortlichkeit für angeblich in Rußland
begangene Greueltaten, und für die Kommissar- und Nacht-und Nebelerlasse
aufgehängt. Die Beweise gegen Keitel bestehen größtenteils aus "Berichten"
von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung deutscher Kriegsverbrechen
(XVII 611-612 <<663-664>>, XXII 76-83 <<90-98>>). Diese sind
Zusammenfassungen mit Urteilen, Schlußfolgerungen, und Verallgemeinerungen,
ohne jeden Beweis und ohne Dokumentation. In diesen Berichten haben
Militärdienststellen falsche Bezeichnungen und werden miteinander
verwechselt.
Unter den sowjetischen Dokumenten, die gebraucht wurden, um Keitel
zum Tode zu verurteilen, sind die Dokumente USSR-4; 9; 10; 35; 38; 40; 90;
364; 366; 407; und 470.
USSR-4 ist ein "Bericht", in dem behauptet wird, daß die deutschen
absichtlich Typhus auªêet hätten, um die russische Bevölkerung auszurotten.
Verantwortlich für dieses Verbrechen sei die "Hitlerregierung und das
Oberkommando der Wehrmacht"
Siehe auch "Report on U.S. Crimes in Korea", Peking (1952).
Amerikanischer Bakterienkrieg. Die Dokumente USSR-9, 35, und 38 sind auch
sowjetische Berichte über Kriegsverbrechen.
Dokument USSR-90 ist das Urteil eines sowjetischen
Militärgerichtshofs, wo ganz einfach als Tatsache festgestellt wird, daß
die "eindringenden deutschen Faschisten bestialische Verbrechen begingen".
Diese Verbrechen werden pauschal dem "Oberkommando der deutschen
Streitkräfte" zugeschrieben.
Originaldokumente sind nicht beigefügt; spezifische Befehle werden
nicht erwähnt. Keitels Name wird auch nicht erwähnt. Die anderen Dokumente
sind "beglaubigte Kopien" (XVIII 9-12 <<16-19>>) von Dokumenten, die
angeblich im Besitz der Russen sind.
Der "Nacht-und-Nebel-Erlaß" (XVIII 19-22 <<27-30>>) bot angeblich
eine Alternative zur Todesstrafe für Mitglieder des Widerstands an. Die
Alliierten hatten die Buchstaben N.N. hinter bestimmten Namen von
Gefangenen der Konzentrationslager gefunden und behaupteten mit kühner
Erfindergabe, daß diese Buchstaben für "Nacht und Nebel" stünden. Professor
Robert Faurisson ist der Ansicht, daß die Buchstaben N.N. für Nomine Nescio
(Name unbekannt) stehen, ein internationales, lateinisches Standardkürzel
der Polizei.
Die Anklage gab zu, daß solche Personen gesetzlich erschossen werden
könnten (V 405 <<456>>); die Deutschen aber hätten es für unerwünscht
gehalten, all diese Menschen zum Tode zu verurteilen. Deswegen hätten sich
die Deutschen - mit üblichem Sinn für Sadismus - etwas noch Schlimmeres
einfallen lassen: man habe die Gefangenen isoliert und ihre Angehörigen in
Unsicherheit über ihr Schicksal gelassen! Gefängnisstrafen an sich hätten
wenig Abschrekenswert gehabt, weil jeder geglaubt habe, der Krieg werde in
wenigen Jahren vorbei sein (XXI 524 <<578-579>>). Nach Ansicht der Anklage
wäre es mit anderen Worten in Ordnung gewesen, wenn man sie erschossen
hätte. Dagegen war es ein Kapitalverbrechen, sie zu isolieren.
Der Befehl, sowjetische Kommissare zu erschießen führte in der
Praxis nur zu wenigen Erschießungen, zum Teil weil es schwierig war
festzustellen, wer nun politischer Kommissar war und wer nicht (XXI 404-405
<<446-447>>); XXII 77 <<91>>).
Es wird Keitel bis heute vorgeworfen, er hätte den Zugang zu Hitler
versperrt, d.h., er hätte Hitler vor gewissen Nachrichten abgeschirmt.
Diese Anklage, die an sich äußerst absurd ist, wird auf den Seiten 654 661
<<710-717>> von Band XVII widerlegt.
Als weiteres Beweismittel gegen Keitel diente Dokument 81-PS
(zitiert in der Eröffnungsrede des Hauptanklägers Jackson), und Dokument
470, eine "beglaubigte Kopie" (d.h., das Dokument wurde "neugetippt", um
die "Kopie" zu machen) eines ganz auf serbokroatisch geschriebenen
"Originaldokuments" mit einer maschinengeschriebenen "Unterschrift" von
Keitel, das in Jugoslawien existieren sollte. Es wurde nicht behauptet,
Keitel hätte serbokroatisch verstanden, sondern daß das Dokument eine
"Übersetzung" eines "auf deutsch geschriebenen Dokuments" sei, das die
Jugoslawen leider nicht finden könnten (XV 530-536 <<578-585>>).
Den Fall Keitel findet man unter X 468-658 <<527-724>>; XI 1-28 <<7
37>>; XVII 603-661 <<654-717>>; und XVIII 1-40 <<7-48>>.
CONSTANTIN VON NEURATH
Von Neurath wurde das Opfer einer groben Verfälschung, Dokument
3859-PS. Die Tschechen nahmen ein authentisches Dokument, tippten es neu
mit umfangreichen Änderungen und Ergänzungen, und legten dem Gericht eine
"Photokopie" ihrer "Kopie" (mit einer mit der Maschine geschriebenen
Unterschrift) vor. Das Originaldokument befand sich angeblich in der
Tschechei. Warum das Original nicht vorgelegt wurde, blieb - wie in anderen
Fällen - unerklärt.
In diesem Dokument ist beinahe alles falsch: die deutsche Bürokratie
war äußerst komplex. Viele Dokumente der Anklage tragen falsche Adressen,
falsche Aktenzeichen, und falsche Bearbeitungszeichen, die nicht sofort
auffallen.
Was dieses Dokument betrifft, sagte Von Neurath: "Dann bedaure ich
sehr, dann lügen Sie!" (XVII 67 <<79>>; 373-377 <<409-413>>).
Von Neurath wurde für schuldig gefunden, tschechische Universitäten
geschlossen zu haben (nach dem Völkerrecht kein Verbrechen, wenn eine
solche Maßnahme von einer Besatzungsregierung durchgeführt wird), und 9
tschechische Studenten nach einer Demonstration erschießen lassen zu haben.
Diese Verbrechen wurden an Hand von verschiedenen Dokumenten "bewiesen":
USSR-489, eine "beglaubigte Kopie", ("beglaubigt" von den Tschechen);
USSR-60, der "Bericht" einer "Kriegsverbrechenskommission", der angeblich
die Behauptungen von Karl Hermann Frank "zitiert"; und USSR 494, eine
"Erklärung", die Karl Hermann Frank noch 33 Tage vor seiner Hinrichtung
unterschrieben hat. Die Frank zugeschriebenen Behauptungen im
Kriegsverbrechensbericht waren freilich weder unterschrieben noch datiert,
und die angeblichen Originaldokumente, die sich in der Tschechei befinden
sollten, wurden natürlich nicht vorgelegt (XVII 85-90 <<98-104>>).
Viele "Beweise" gegen von Neurath, Schacht, von Papen, Raeder, und
andere Angeklagte hatten ihren Ursprung in den Erklärungen eines älteren,
in Mexico ansässigen amerikanischen Diplomats (die Dokumente 1760-PS;
2385-PS; 2386-PS; EC-451).
Es wurde behauptet, der Diplomat, Messersmith, sei zu alt, um vor
dem Gericht erscheinen zu können (II 350 <<387>>); es wurde aber
bestritten, daß er senil war (II 352 <<389>>). Die "Beweise" sind
Messersmiths persönliche Vermutungen zu den Motiven und
Charaktereigenschaften anderer Personen.
Den Fall von Neurath findet man unter XVI 593-673 <<649-737>>; XVII
2-107 <<9-121>>; XIX 216-311 <<242-345>>).
FRANZ VON PAPEN
Von Papen wurde angeklagt, sich mit Hitler verschworen zu haben, um
Hindenburg zu bewegen, Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Nach diesem
Gesichtspunkt, soll von Papen Hindenburg vorgetäuscht haben, daß es
andernfalls einen Bürgerkrieg geben würde.
Der damalige Reichskanzler, General von Schleicher, hatte eine
Zeitlang versucht, gegen das Gesetz und die Verfassung zu regieren -ohne
die Unterstützung der Nationalsozialisten, die über die größte Mehrheit in
der Geschichte des Reichstages verfügten. Viele von Hitlers angeblich
gesetzwidrigen Handlungen waren tatsächlich nur Weiterführungen von
Praktiken, die eingeleitet worden waren, als von Schleicher noch am Ruder
war (XXII 102-103 <<118-119>>) - die einzige Alternative zum Chaos von 41
politischen Parteien, die alle irgendwelche private finanzielle Interessen
vertraten.
Die demokratischen Siegermächte verlangten im Jahre 1946, daß von
Papen schon 1933 Hitlers Absicht, "Angriffskriege durchzuführen" hätte
voraussehen müssen und daß er daher mit von Schleicher über die Errichtung
einer Militärdiktatur hätte konspirieren müssen.
Von Schleicher wurde später während des Röhm-Putsches erschossen.
Diese Erschießungen wurden von Hindenburg als legal betrachtet, wie aus
einem Telegramm hervorgeht, wo Hindenburg Hitler gratulierte (XX 291
<<319>>; XXI 350 <<386>>; 577-578 <<636-637>>; XXII 117 <<134 135>>). Auch
von Papen betrachtete die Erschießungen als eine berechtigte
Ausnahmemaßnahme (XVI 364 <<401>>); gleichzeitig aber glaubte er, daß viele
andere Morde stattgefunden hätten, die nicht berechtigt gewesen seien; es
wäre Hitlers Aufgabe gewesen, eine Unter suchung durchzuführen, und diese
Taten zu bestrafen. Eine solche Untersuchung gab es aber nie.
Die Anklagebehörde in Nürnberg mußte zugegeben, daß das
Parteiprogramm der NSDAP nichts Gesetzwidriges enthalte, und geradezu
beinahe lobenswert sei (II 105 <<123>>). Die Nationalsozialisten waren 1925
von den Besatzungsbehörden im Rheinland zugelassen (XXI 455 <<505>>), 1932
vom Höchsten Gericht des Deutschen Reiches (XXI 568 <<626>>) und 1930 vom
Völkerbund und dem polnischen Ministergeneral in Danzig (XVIII 169
<<187-188>>) für legal erklärt worden.
Es konnte im Jahre 1933 nicht klar sein, ob die Reichswehr in
Einmütigkeit von Schleicher gegen die Nationalsozialisten unterstützen
würde, die ja nach dem Gesetz das Recht zu regieren hatten. Hindenburgs
Weigerung, die Verfassung zu brechen und damit einen Bürgerkrieg zu
riskieren, brachte auf ganz legale Weise Hitler in die Regierung XXII
111-112 <<128-129>>).
Von Papen wurde angeklagt, durch "unmoralische Handlungen den
Gemeinsamen Plan" gefördert zu haben - z.B. hatte er den österreichischen
Außenminister, Guido Schmidt geduzt (!). Von Papen bemerkte: "Sir David!
Wenn Sie in Ihrem Leben in ústerreich gewesen wären, dann würden sie
wissen, daß sich in ústerreich fast alle Menschen duzen" (XVI 394 <<435>>).
Handlungen des von Papen, die nicht als "verbrecherisch" bezeichnet werden
konnten, wurden gebraucht, um seine "Duplizität" zu beweisen. Im nachhinein
hat man die Motivation für von Papens Handlungen so gedeutet, als ob er
1933 das Wissen von 1946 hätte haben können.
Es wird manchmal behauptet, die Freisprüche für von Papen,
Fritzsche, und Schacht seien ein Beweis, daß der Nürnberger Prozeß ein
"fairer Prozeß" gewesen wäre. Das Gegenteil wird nicht vom Tokyoprozeß oder
den vielen anderen Kriegsverbrecherprozessen behauptet, in denen niemand
freigesprochen wurde; es wird weiterhin vergessen, daß es in den
Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts auch durchschnittlich 5 -10%
Freisprüche gab.
Der Fall von Papen erscheint unter XVI 236-422 <<261-466>>; XIX 124
177 <<139-199>>.
ERICH RAEDER
Raeder wurde wegen "Verschwörung" mit den Japanern angeklagt, die
Vereinigten Staaten anzugreifen. Andere von Raeder begangene Verbrechen
(Beweise für seine "Bereitwilligkeit, am Gemeinsamen Plan teilzunehmen")
waren u.a. die Anwesenheit bei Konferenzen, Kenntnisse von Handlungsplänen
und das Annehmen von Geburtstagsgeschenken.
Raeder bewies, daß die Amerikaner schon 10 Tage vor dem Angriff auf
Pearl Harbor davon wußten, während die Deutschen aber überhaupt gar nichts
wußten (XIV 122 <<137-138>>).
Raeders Erörterung über die deutsche Militärbereitschaft und gewisse
Hitlerreden wird im Abschnitt über von Ribbentrop besprochen (XIII 595-599
<<656-660>>; 617-631 <<680-696>>; XIV 1-246 <<7-275>>; XVIII 372-430
<<406-470>>).
JOACHIM VON RIBBENTROP
Von Ribbentrop wurde aufgehängt, weil er den Molotov-Ribbentrop Pakt
unterschrieben hatte, der dem Angriff an Polen vorausging und ihn überhaupt
ermöglicht hatte.
Ribbentrop verteidigte seine Handlungen mit der Begründung, daß über
einen Zeitraum von 20 Jahren eine Million Deutsche aus dem polnischen
Gebiet vertrieben worden seien. Sie hätten unter zahllosen Greueltaten
leiden müssen, und Klagen an den Internationalen Gerichtshof in den Haag
oder an den Völkerbund seien ebenso lange außer Acht gelassen worden. Die
Opfer seien ethnische Deutsche mit polnischer Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz in den Gebieten, die gemäß dem Versailler Vertrag dem neuen
polnischen Staat überlassen worden waren.
Am 23. Oktober 1938 machte Ribbentrop den Polen ein Angebot, das der
britische Botschafter, Sir Neville Henderson, als vernünftig ansah und als
einen "reinen Völkerbundvorschlag" bezeichnete: Ribbentrop bat um eine
Volksabstimmung im polnischen Korridor, die Heimkehr Danzigs (eine rein
deutsche Stadt) ins Reich, und - falls die Polen die Abstimmung gewinnen
sollten - den Bau einer extraterritorialen 2 gleisigen Eisenbahn und einer
Autobahn durch den Korridor nach Ostpreußen, das seit 1920 vom übrigen
Deutschland abgeschnitten war und unlogischerweise praktisch nur mit dem
Schiff erreicht werden konnte; das heißt, die Deutschen wollten eine
Landbrücke nach Ostpreußen (X 260-269 <<295-304>>; 280-281 <<317-318>>;
367-369 <<416-417>>).
Als Gegenleistung hätten die Polen eine vorteilhafte finanzielle
Entschädigung erhalten. Man sagte ihnen Hafenanlagen und die ungehinderte
Ausfuhr von polnischen Gütern durch den Hafen von Danzig zu. Die Zukunft
des Korridors wäre in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Selbstbestimmung
entschieden worden, die Polen hätten einen Zugang zum Meer erhalten, und
der Deutsch-Polnische Freundschaftspakt (1934 trotz heftigen deutschen
Widerstands von Hitler unterschrieben), wäre für einen zusätzlichen
Zeitraum erneuert worden (XIX 362-368 <<399-406>>. Für die Auslegung
derselben Ereignisse durch die Anklage, siehe III 209-229 <<237-260>>).
So ähnlich sah der "Naziplan zur Eroberung der Welt" aus, der als
Vorwand für den ganzen Krieg gebraucht wurde, der später zu den Verbrechen
von Pearl Harbor, Hiroshima, und Yalta führen sollte.
Die Polen haben aber geantwortet, daß jede Änderung im Status von
Danzig Krieg mit Polen bedeuten würde. Eine allgemeine Mobilmachung wurde
angeordnet. Die Vertreibungen hörten nicht auf; die Flüchtlingslager an der
Grenze zu Polen wurden immer voller.